und eine Herabsetzung des Zinsfußes ohne gleichzeitige Ein-führung der Amortisation verlangten. Hiervon wollte aber dieRegierung nichts wissen, obwohl die Mehrzahl der Gutsbesitzerdiesem Vorhaben sympathisch gegenüberstand. Wiederholt mußtedie Konvertierung verschoben werden, weil über die Amorti-sationsfrage zwischen Regierung und Landschaft eine Einigungnicht zu erzielen war. Die Regierung bestand darauf, daß dieZinsfußreduktion mit der Einführung der Zwangsamortisationverbunden werde und drang auch schließlich mit ihrem Verlangengegenüber der Landschaft durch. Mit der auf diese Weise er-folgten Begründung eines Tilgungsfonds wurde eine Forderungerfüllt, die der oben erwähnte Minister von Danckelmann fünfzigJahre zuvor aufgestellt hatte.
Nachdem so die Amortisation zur Einführung gelangt war,wurde bereits auf dem General-Landtage des Jahres 1848 dieAusschüttung des Amortisationsfonds, der inzwischen auf etwa1,3 Mill. Tlr. angewachsen war, in Vorschlag gebracht. DieserAntrag wurde in folgender Weise begründet: Die Amortisationsei geschaffen worden, um eine Sparkasse für die Gutsbesitzerzu begründen, die sich ihnen in der Zeit der Not unbedingt,und in gewöhnlichen Zeiten wenigstens unter gewissen Vor-aussetzungen öffnen solle; in Hinblick auf den bestehenden Not-stand sei daher jetzt eine Auszahlung der Amortisationsguthabengerechtfertigt. Der General-Landtag schloß sich in seiner Mehr-heit dieser Auffassung an und faßte den nachfolgenden Beschluß:„In Betracht und zu Milderung der Geldkalamität, von welcherinfolge der außerordentlichen Zeitereignisse viele schlesischeGutsbesitzer sich bedroht sehen, wird den landschaftlichen Pfand-briefschuldnern liiemit die Befugnis eingeräumt: die Verwendungihrer Anteile an dem bisher aufgesammelten und bis Weih-nachten d. J. aufzusammelnden Pfandbriefamortisationsfonds zurAbzahlung sowohl rückständiger landschaftlicher Forderungen,als auch zur Berichtigung der in Weilmachten dieses und weiter-hin der in Johannis künftigen Jahres fällig werdenden Forde-rungen der Landschaft zu verlangen. Insoweit als nach Ab-solvierung des Johannistermins 1849 der Fondsanteil eines