sollte die seit dem Jahre 1807 eingestellte Einlösung der seitensder Inhaber gekündigten Pfandbriefe wiederaufgenommen werden.Dementsprechend bestimmte eine Kabinetsordre vom 13. Sep-tember 1832, daß die Landschaft fortan wieder die ihr aufge-kündigten Pfandbriefe zu bezahlen verpflichtet sein sollte, inso-weit die hierfür reservierten Bestände des Tilgungsfonds aus-reichten. Bei diesem Amortisationssystem handelte es sich alsonicht um eine Schuldentlastung der Gutsbesitzer, sondern umeine Konsolidierung der Landschaft, die sich in jenem Pondseine stille Reserve schuf. Der Tilgungsfonds war nichts An-deres als ein Reservefonds. Dies trat auch später ganz klarzutage. Im Jahre 1838 wurden nämlich die zu dem Tilgungsfondsgehörigen Pfandbriefe wieder in Kurs gesetzt und aus ihrem Er-löse die Kosten der damaligen Konvertierung bestritten. Nach derKonvertierung wurde aber ein neues Tilgungssystem eingeführt,das eine Erhöhung der Amortisationsquote mit sich brachte.Die Regierung machte nämlich ihre Zustimmung zu der Herab-setzung des Pfandbriefzinsfußes von 4°/o auf 3 1 h 0 /o davonabhängig, daß die Schuldner auch weiterhin 4 V -2 °/o bezahlten,und daß das überschießende 1%, soweit es nicht als Ver-waltungskostenbeitrag diente, zu Amortisationszwecken verwandtwürde. Einen Ponds zur Einlösung der gekündigten Pfand-briefe hatte man jetzt nicht mehr nötig, weil im Zusammenhängemit der Konversion das Kündigungsrecht der Pfandbriefinhaberaufgehoben wurde. Die Tilgungsbeiträge hätten daher jetzt tat-sächlich zur Schuldeutlastung verwandt werden können. Diesgeschah jedoch nicht. Es machte sich nämlich alsbald in denKreisen der Gutsbesitzer eine lebhafte Opposition gegen denAmortisationszwang geltend, und die Landschaft beschloß des-halb bereits im Jahre 1841 die Jahresleistungen der Schuldnervon 4 1 ,2°/o auf 4°/o herabzusetzen. Das nach Berichtigungder Pfandbriefzinsen der Landschaft verbleibende 1 /2 °/o sollte,soweit es nicht zur Bestreitung der Verwaltungskosten erfor-derlich war, zur Bildung eines „eigentümlichen Ponds“ benutztwerden, und erst, wenn dieser den Betrag von 800 000 Talernerreicht hätte, sollte die Amortisation wiederaufgenommen
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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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