176 KREDITSYSTEM UND ENTSCHULDUNG DES LÄNDLICHEN GRUNDBESITZES.
sondern in einem besonderen Fonds angesammelt werden,über den der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen ver-fügen kann.
Diese Form der Amortisation kann als ein geeignetesMittel zur Herbeiführung einer Schuldentlastung des Grund-besitzes nicht errachtet werden; vielmehr müßte das land-schaftliche Amortisationssystem zur Nutzbarmachung für dieEntschuldung des Grundbesitzes einer tiefgreifenden Reformunterzogen werden. Eine solche hat der Deutsche Landwirt-schaftsrat im Jahre 1901 in Vorschlag gebracht und dabeifolgende Leitsätze aufgestellt 1 ):
1. Die Tilgung ist für die ganze innerhalb der Beleihungs-grenze stehende Schuld obligatorisch zu gestalten.
2. Als Minimalsatz dieser Tilgung ist, sofern die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Bezirks nicht einen höheren Satzzulassen, bei neuer Schuldaufnahme in der Regel nicht wenigerals 3 /4°/o der von dem Kreditinstitut gewährten Gesamtbeleihungin Aussicht zu nehmen.
3. Die Tilgungsbedingungen sind möglichst beweglich zugestalten und den Wünschen und der wirtschaftlichen Kraftder Schuldner anzupassen, insbesondere dahin, daß die Tilgungüber den Ztvangssatz hinaus, sowohl von vornherein, wie auchim Laufe der Tilgungsfrist, verstärkt, ein so verstärkter Satzwieder auf den Zwangssatz ermäßigt werden, die Verstärkungder Tilgung auch nur für einen Teil der Schuld vorgenommenund dieser hinsichtlich seiner Löschung oder Erneuerung alseine selbständige Schuld behandelt werden darf.
4. Die Herausgabe des Tilgungsfonds ist, soweit einesolche zur Zeit zulässig ist, für die Folge auf die Fälle desBesitzwechsels (Tod oder Veräußerung) und der Abstoßungvon höher verzinslichen Nachhypotheken zu beschränken.
Diese von dem Deutschen Landwirtschaftsrat im Jahre1901 angeregte Reform ist bisher bei keiner Landschaft zurDurchführung gelangt. Bei den meisten Instituten ist dieMehrheit der Kreditverbundenen für die Reform nicht zu ge-