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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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KREDITSYSTEM UND ENTSCHULDUNG DES LÄNDLICHEN GRUNDBESITZES . 175

Wieder ein anderes Tilgungssystem findet sich bei derPommerschen Landschaft, bei der die ZAvangsamortisation imJahre 1858 eingeführt wurde. Hier sind den Schuldnernzw r ei Wege offen gelassen: entweder sie begeben sich nachAmortisation von 5% ihrer Schuld nmviderruflich der "Ver-fügung über den getilgten Betrag in diesem Palle bestehtkeine weitere Tilgungspflicht oder sie verzichten auf ihrVerfügungsrecht nicht, dann können sie wohl die Ausschüttungdes Amortisationsfonds verlangen, sobald dieser sich auf 10°/oihrer Schuld beläuft, die Tilgungspflicht besteht aber fort.

Bei den bisher behandelten drei alten Landschaften istferner eine Auszahlung der Amortisationsguthaben zu Konver-tierungszwecken gestattet. Der Tilgungsfonds hat in diesem Falledie Bestimmung einer Reserve für außergewöhnliche Ausgaben,was ja mit seinem Charakter als Zwangssparkasse durchaus ver-einbar ist.

Auch bei der Schlesischen Landschaft hat der Amorti-sationsfonds noch heute die Bedeutung einer Reserve zugunstender Schuldner. Dies ist erst neuerdings wieder dadurch zumAusdrucke gekommen, daß der G-enerallandtag im Jahre 1904die Auszahlung der Amortisationsguthaben für die von demHochwasserschaden im Juli 1903 betroffenen Güter ohne Rück-sicht auf die Höhe des amortisierten Betrages gestattet hat. Imallgemeinen haben nämlich die Schuldner ein Verfügungsrechtnur dann, wenn ihr Anteil am Tilgungsfonds den zehntenTeil des Darlehens erreicht hat. Diese Bestimmung ist auchbei den meisten übrigen Landschaften noch in Kraft, bei demKur- und Neumärkischen Kredit-Institute jedoch mit der Ein-schränkung, daß der Tilgungsbestand außer zur Ablösung desDarlehens nur zur Abtragung eines etwaigen bei der Beleihunggewährten Kursdifferenzzuschusses oder eines Vorschuß-Dar-lehens verwendet werden darf.

Im Übrigen weichen die Amortisationsbestimmungen beiden verschiedenen Landschaften in den Einzelheiten sehr er-heblich von einander ab; jedoch ist ihnen allen das Eine gemeinsam,daß die Tilgungsbeiträge nicht von der Schuld abgeschrieben,