174 KREDITSYSTEM UND ENTSCHULDUNG DES LÄNDLICHEN GRUNDBESITZES .
■der Schaffung einer Reserve diente, war es unwesentlich, wel-chem Fonds die Tilgungsbeiträge zuflossen.
Während der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts hat■sich nun das Amortisationswesen bei den einzelnen Landschaftenin durchaus verschiedener Weise entwickelt. Bei der West-preußischen Landschaft wurde die Zwangsamortisation im Jahre1851 wiedereingeführt. Hierbei kam der Charakter des Tilgungs-fonds als eines „Sicherheitsfonds“ deutlich zum Ausdruck. Dasrevidierte Landschaftsreglement vom 25. Juni 1851 bestimmtenämlich, daß jeder Schuldner solange einen jährlichen Tilgungs-beitrag von 1 / 2 °/o zu entrichten habe, bis sein Anteil am Tilgungs-fonds 5°/o seiner Schuld betrage; über diese 5°/o hinaus bestandeine Tilgungspflicht nicht. Später wurde allerdings für neu auf-genommene Darlehen die dauernde Tilgungspflicht eingeführt,jedoch mit der Einschränkung, daß der Schuldner, sobald 10°/odes Darlehens getilgt sind, das Recht hat, den 5°/o über-schreitenden Betrag abzuheben. Da die Gutsbesitzer von diesemVerfügungsrechte noch heute fast ausnahmslos Gebrauch machen,besteht praktisch auch hier nur eine beschränkte Tilgungspflicht.Hoch jetzt enthält das Reglement der Westpreußischen Land-schaft — und das ist sehr wesentlich für unsere Betrachtung —den Passus: Der Tilgungsfonds hat den Zweck, den Pfandbriefs-Inhabern selbst in den unglücklichsten Zeiten die regelmäßigeAuszahlung der Zinsen zu sichern').
Von anderen Prinzipien ist das Amortisationssystem der'Ostpreußischen Landschaft beherrscht. Bei ihr wurde die im Jahre1843 beseitigte Zwangsamortisation 1866 wiedereingeführt,jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Güter, die über dieHälfte der Taxe hinaus belieben sind, dem Tilgungszwangunterliegen. Die Ausschüttung des Amortisationsfonds kannindessen auch bei diesen Gütern erfolgen, sobald 5°/o desGesamtdarlehens getilgt sind. Dem Amortisationsfonds kanndaher höchstens die Bedeutung einer Zwangssparkasse bei-gemessen werden.
*) Westpr. L. Regl., § 121.