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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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EINLEITUNG.

wissen Zersplitterung von Arbeitszeit und Arbeitskraft kaumihren vorhandenen Besitz ausreichend bebauen, geschweigedenn an einen Fortschritt zu einem rationellen Betriebedenken konnten. Andererseits wird dieser Zeitraum charak-terisirt durch das allenthalben mit immer grösserem Nach-drucke auftretende Verlangen nach Reformen, vor Allemin Bezug auf die Besitz- und Abgabenverhältnisse, dann aberauch bezüglich einer rationelleren Betriebsweise. Die Durch-führung der ersterwähnten Reformen bildet den Kernpunktder bayrischen Agrargesetzgebung unter den beiden erstenKönigen: die grosse Masse der Bauern wird zu wirklichenEigenthümern umgeschaffen, und ausserdem durch die dar-gebotene Möglichkeit, die auf ihnen lastenden Abgaben undDienstleistungen abzulösen, auch in den Stand gesetzt, mitungeteilter Arbeitskraft an der Hebung ihrer Wirthschaftzu arbeiten; gleichzeitig wird auch darauf hingewirkt, be-züglich des Umfanges der Bauerngüter und der Abrundungder einzelnen Wirthschaften einige Besserung herbeizuführen.Die letzte Periode endlich seit 1848 wird im Wesentlichenbeherrscht von der Idee, durch Beseitigung der Gemenge-lage und möglichst allgemeine Arrondierung, durch Sicherunggegen die wirthschaftlichen Folgen der natürlichen Unfälleund durch Hebung des landwirthschaftlichen Kreditwesensdie Landwirtlischaft zu fördern und ihr in ihrem ganzenUmfange zu einem wirklich rationellen Betriebssystem zuverhelfen.

Zu einer vollen Würdigung der bäuerlichen Verhältnisseund ihrer Entwicklung wäre es nun allerdings notwendig,dieselben in ihrem Zusammenhänge mit dem gesammtenpolitischen und wirthschaftlichen Leben des Volkes ins Augezu fassen. Schon aus äusserlichen Gründen ist an dieserStelle eine solche umfassende Darstellung ausgeschlossen.Wir begnügen uns vielmehr damit, zur allgemeinen Orieuti-rung nur diejenigen Punkte einer kurzen Erörterung zu unter-ziehen, die für die th atsächliche Gestaltung der denBauernstand und die Gutsbesitzer betreffenden Rechtsnormenvon tief einschneidender und teilweise von ausschlaggebenderBedeutung gewesen sind: es kommt hier zunächst die stän-