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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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DIE STANDE.

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rlische Verfassung in Betracht, dann die schweren Misstände,die in Umfang und Organisation der Beamtenschaft vorhandenwaren, endlich soll ein gedrängter Hinweis auf die allge-meinen Kultur- und Wohlstandsverhältnisse sich anschliessen,soweit dieselben zur richtigen Würdigung der Bauernvcrhält-nisse notwendig erscheinen.

A. DIE STANDE. 1

Der tiefgreifendste Gegensatz innerhalb der BevölkerungBayerns , der für die ganze innere Entwicklung massgebendwurde, war die Unterscheidung in die gefreiten Landstände,d. h. jene Personen und Korporationen, denen Sitz und Stimmeauf dem Landtage zustand, und in die nicht ständischenLandesangchörigen. Zu den Ständen gehörten der Adel,die Prälaten und die Städte und Märkte, soweit die letzterenbesondere Privilegien dafür erhalten hatten.

Schon vor der ersten Teilung in Ober- und Nieder-bayern (1255) hatten die geistlichen und weltlichen Grosseneinen weitgehenden Einfluss auf die Landesregierung geübt.Es ist nun selbstverständlich, dass dieser Einfluss bei denfortgesetzten Teilungen und Streitigkeiten der herzoglichenBrüder und Vettern immer grösser werden musste. So warennoch im 13. Jahrhundert viele Klöster und weltliche Gross-grundbesitzer zu einer gewissen Gerichtsbarkeit gelangt, undschon in dem Landfrieden von 1300 finden wir die Bestim-mung, dass gewisse Strafen der Richter, die bei dem Recht-sprechen nicht das geschriebene Rechtsbuch zur Hand haben,nicht mehr wie es noch in dem vorausgehenden Land-frieden von 1281 heisst dem Herzoge, sondern demGe-

1 Vgl. für diesen Abschnitt namentlich: Kroittmayr, Grund-riss des allgemeinen deutschen und bayrischen Staatsrechts, München 1770, 3. Teil p. 410 ff, sowie Kreittmayrs Anmerkungen zu dem CodexMax. Bavar. Civ. und Cod. M. B. Jud.