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DIE STANDE.
richtsherrn“ übergeben werden müssen. Die eigentlicheEntscheidung für die ganze Entwicklung trat im Jahre 1311ein, da Herzog Otto von Niederbayorn, von schweren finan-ziellen Verlegenheiten bedrängt, sich an seine Grossen wendenmusste, und am 15. Juli d. J. den geistlichen und welt-lichen Grossen sowie den Städten gegen Bewilligung einerSteuer alle Gerichte förmlich verkaufte, „die nicht ze Todeziehent“. Nur in den reservierten Fällen, über Lehen undüber Eigentum haben die herzoglichen Landgerichte zu ent-scheiden, die gleichzeitig — Anfang des 14. Jahrhunderts —an die Stelle der alten Grafschaftsgerichte getreten waren.
Diese finanziellen Verlegenheiten der bayrischen Herzogewurden in Folge der Streitigkeiten des 14. und 15. Jahr-hunderts, sowie bei der .Prachtliebe einzelner Fürsten zurRegel. Es war deshalb für die Stände ein Leichtes, sichimmer und immer wieder die Bestätigung und Erweiterungder alten Privilegien zu verschaffen, die ihnen in einer langenReihe von sog. Freiheitsbriefen zugestandeu wurden. Auchin Oberbayern erhielten die Stände schon bald weitgehendePrivilegien, wenn auch nicht in dem gleichen Umfange wiein Niederbayern, da in Oberbayern die finanziellen Verlegen-heiten der Fürsten seltener und geringer waren. Im Jahre1506 aber, bei der sog. Landesreunion, wurden die Freiheitender niederbayrischen Stände in ihrem ganzen Umfange auchauf Oberbayern übertragen.
In dem 16. Jahrhundert erfolgte noch weitere Aus-dehnung. Die erwähnte sog. „Ottonische Handfeste“ von1311 bewilligte den Ständen die niedere Gerichtsbarkeit nurauf ihren Hauptgütern, — „soweit es mit Thür und Thorbeschlossen ist“. Nach der Landesreunion aber wird in der„erklärten Landesfreiheit“ von 1516 diese Gerichtsbarkeitauch auf die „ausserhalb des Dorfes Etter“ liegenden, zurHofmarch — d. h. dem adeligen Landgute — gehörendenGrundstücke ausgedehnt; 1557 endlich wurde dieselbe vonHerzog Albrecht sogar für die sog. „einschichtigen“, d. h.inmitten eines herzoglichen Landgerichts gelegenen Besitzteileanerkannt, — eine Erweiterung der Privilegien, die zunächstnur für den Adel allein gelten sollte.