DIE STANDE.
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a) Was nun zunächst den Adel im Besondcrn betrifft,so unterscheidet er sich in den mehr und minder gefreiten,je nachdem der Einzelne sich im Besitze der „Edelmanns-freiheit“ befindet oder nicht. Diese Edelmannsfreiheit besitztder Einzelne entweder auf Grund einer landesherrlichenSpezialkonzession oder durch den Nachweis, dass seine Vor-eltern schon im Jahre 1557 dem bayrischen Ritterstande an-gehörten. 1 Es ist also dieser mehr gefreite Adel im Wesent-lichen der alte bayrische Adel, um so mehr als wegengröblicher Missbrauche der damit verbundenen VorrechteKurfürst Maximilian sich veranlasst sah, durch Dekrete von1641 und 1646 2 die weiteren Erteilungen der Edelmanns-freiheit wesentlich einzuschränken.
Die besonderen Wirkungen des Besitzes dieser Edelmanns-freiheit waren: zunächst die Jurisdiktion auch auf den ein-schichtigen Teilen des adeligen Landgutes, dann die Ausübungdes sog. kleinen Waidwerks auch auf landgerichtischein Boden,endlich einige Sonderbestimmungen beim Erbgang. Einzelneadelige Güter, die speziell den Namen „Herrschaften“ führten,besassen sogar die hohe Gerichtsbarkeit (oder den „Blut-bann“) , sowie die freie Gerichtsbarkeit, sodass sie vollständigvon den Landgerichten eximiert waren und auch die landes-herrlichen Mandate unmittelbar durch die höheren Dikasterienzugestellt bekamen.
Die übrigen Angehörigen des Adelstandes, die denminder gefreiten Adel bildeten, besitzen nur die sog. „alteHofmarchsgerechtigkeit“, d. h. eben jene niedere Gerichts-barkeit, wie sie in der Ottonischen Handfeste verliehen oderverkauft worden war. Diese alte Hofmarchsgerechtigkeithaftet am Grund und Boden, sodass also jeder, der die Iiof-march an sich bringt, zugleich auch die Ilofmarchsgerechtig-keit mit erwirbt. Es kann aber nach einem Mandat vom20. April 1672 3 und dann nach den Bestimmungen des Cod.
1 Vgl. hierzu Kreittmayr, Anmerkungen über den Cod. Max. Bavar.Civ. V. Teil, 22. Cap. p. 877.
2 1. März 1641 und 3. April 1646; cfr. Kreittmayr, 1. c. p. 441 f.und p. 445 f.
3 Vgl. Sammlung von 1771 p. 85.