Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8

DIE STANDE.

Max. Bav. Civ. keiner, der nicht schon dem Adel angehört,ohne besonderen landesherrlichen Consens eine Hofmarch ansich bringen; allerdings aber waren die Taxen für diesenConsens so hoch gestellt, dass im einzelnen Falle wohl nichtallzu grosse Schwierigkeiten erhoben wurden.

Diese Iiofmarchsgerechtigkeit umfasst nun zwei Seiten,die beide für den Besitzer Anlass zu Einnahmen darbieten:einerseits die potestas judiciaria oder jurisdictio patrimonialis,die niedere Gerichtsbarkeit im engeren Sinn des WortesBestellung eigener Richter und Bestrafung der kleineren Ver-gehen, andererseits die Obsorge in Polizeisachen, die ins-besondere eine reiche Einnahmequelle darstellt ; 1 es handeltsich hier um alle möglichen Visitationen und Bewilligungen,Untersuchung von Mass und Gewicht, Aufsicht über dieEinhaltung der Taxen und über die Beobachtung der polizei-lichen Vorschriften, auch öffentliche Vergantung liegenderGründe u. s. w. Einzelne Punkte, so speziell den letzter-wähnten, besassen die Hofmarchsherrn allerdings nicht an undfür sich, sondern nur wenn dieselben im Einzelnenherge-bracht waren; allein Kreittmayr meint, in seinem Grund-riss des Staatsrechts,es werden nur wenige sein, die esnicht hergebracht haben. Überhaupt hatte ja, trotz derausgesprochenen Vorliebe gerade des bayrischen Stammes fürgeschriebenes Recht, das Herkommen eine so tiefeinschneidende

1 Freilich ist liier nicht zu vergessen, dass dabei für den In-haber der Iiofmarchsgerechtigkeit einerseits die Ausgaben für seineBeamten, andererseits die kollossalen Unterschlagungen eben dieserBeamten ins Gewicht fielen, die damals fast ausnahmslos in grösstemUmfange betrieben wurden. So erklärt es sich, wenn es in einer,weiterhin noch näher zu erwähnenden Schrift von Pelkhoven imJ. 1799, die allerdings als Yertheidigungssclxrift der ständischen Vor-rechte an möglichst ungünstiger Schilderung der finanziellen Bedeutungdieser Vorrechte ein Interesse hat, einmal heisst:Dio Geriehts-gebühron sind wohl die geringste, unzuverlässigste Rubrik in jedemGutsanschlage; sie werden selten für mehr als eine Dareingabe ge-rechnet. Bey den Gütern des Adels und der Geistlichkeit absorbirendio Verwalter und Richter ganz diese Ertriigniss, und sie ist bey weitemden Lärmen und den Hass des Volkes nicht werth, den sie, wiewohl nichthalb so verdient, auf die Gutsherrn zurückwirft. (Pelkhoven, Ueber dieUrsachen des wachsenden Missvergnügens in Bayern, München 1799, p. 35.)