Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

DIE STÄNDE.

9

Bedeutung ! 1 Es war deshalb der Umfang der dem einzelnenHofmarchsherrn zustehenden Rechte natürlich ausserordent-lich dehnbar.

Eine besondere Art von adeligen Besitzungen waren dieEdelsitze (oder Sedelhöfe), bei denen ohne besonderes Privi-legium die Gerichtsbarkeit nichtüber das Dachtrauf geht.Die sog. Vogtei aber, die mit zahlreichen Hofmarchen ver-bunden war, war nichts anderes als die Summe gewisserGerechtsame, die dem Hofmarchsherrn über einzelne nichtzur liofmarch gehörende Güter, bald mit bald ohne Juris-diktion, zustanden.

Von wesentlichem Einflüsse auf die Gestaltung der tliat-sächlichen Verhältnisse war endlich das Privileg der Sigel-mässigkeit, kraft dessen die Ilofmarchseigentümer dieBesitzurkunden für ihre Grunduntorthanen völlig selbständigund unabhängig von den Landgerichten anfertigen konnten . 2Diese Sigelmässigkeit hing unmittelbar mit der Gerichtsbar-keit zusammen, die dem Inhaber einer Hofmarch zustand undes war für ihren Besitz völlig gleichgiltig, ob der Ilofmarchs-herr adelig war oder nicht . 3 Es liegt auf der Hand, dassmit diesem Rechte jegliche Kontrolle über die Art und Weise,wie die Besitzurkunden, die Grundgerechtigkeitsbriefe u. dgl.ausgestellt wurden, ausgeschlossen und damit die SchaffungeinesHerkommens wesentlich erleichtert war.

b) Die Prälaten, sowie die Städte und die landständischenMarktflecken (dieBannmärkte) waren im Besitze der Nieder-gerichtsbarkeit, mit den nämlichen, nur durch die besonderen

1 Vgl. Kreittmayr, Anmerkungen zum Cod. M. B. Civ., I. Teil,

2. Cup. § 15, p. 92 ff.

3In eigenen Handlungen hat die Fertigung einer sigelmässigenPerson so viel Kraft, als die obrigkeitliche Protokollierung oder Brief-errichtung in Handlungen unsigelmässiger Personen. Kreittmayr,Anmerkungen zum Cod. M. B. Civ., V. Teil, p. 900.

3Mag sich also dessen (d. li. des Jus sigillandi) keiner, er seigleich so adelig und sigelmässig (d. h. berechtigt, sein eigenes adeligesWappen zu führen) als er immer will, ohne Gerichts- und rospectiveGrund- oder Lehenherrschaft nimmerliin anmassen, wohingegen solchesauch unadeligen und ungefreyten Hofmarchsinhabern als ein effectusjurisdic.tionis allerdings gebührt. Kreittmayr, a. a. 0. p. 901.