DIE BEAMTEN.
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es ging diese Mehrung ihres liegenden Besitzes so weit, dass diebayrischen Fürsten, trotz der entschiedenen Stellungnahmefür die katholische Konfession, sieh im Gesammtinteresso desLandes veranlasst sahen, durch das sog. Amortisationsgesetzvon 1672 und dessen Erweiterungen oder Neueinschärfungen,durch zahlreiche Verordnungen, besonders vom 1. Aug. 1701,16. Dez. 1730 und 13. Okt. 1764, dem Anwachsen des Grund-besitzes der Klöster entgegenzutreten. 1 Und als Karl Theodor in seiner grenzenlosen Geldverlegenheit durch die päpstlicheBulle vom 7. Sept. 1798 die Erlaubnis erhielt, den siebentenTeil des Klostervermögens an sich zu nehmen, da wurdedieses Siebtel auf 15 Millionen Gulden geschätzt!
B. DIE BEAMTEN.
Yon vielseitigem und tiefeinschneidendem Einflüsse aufdie gesammteu wirthschaftlichen Verhältnisse und namentlichauch auf die thatsäcldiche Lage des Bauernstandes in demhier in Frage stehenden Zeiträume waren die Misstände,die bei dem damaligen Beamtentum herrschten. Dieselbenberuhten einerseits auf dem unverhältnismässig grossenund deshalb viel zu kostspieligen Beamtenapparate sowohlbei dem Hofe als bei der Landesverwaltung, andererseits aufgewissen inneren Missverhältnissen der Organisation bei derVerwaltung, namentlich aber bei der Rechtspflege.
Was zunächst den ersterwähnten Punkt betrifft, so istja der übertrieben umfangreiche bayrische Hofstaat derdamaligen Zeit bekannt. Es sei hier, ohne näher auf diesenPunkt einzugehen, nur auf eine Zusammenstellung der kurfürst-lichen Hofämter aus dem Jahre 1783 verwiesen, die Westen-
1 Es kommen hier in Betracht: Dekret vom 20. Febr. 1669, vgl.Mayr, Generaliensammlung, IY. Bd., p. 959; vom 1. August 1701, vgl.Mayr, IY. Bd., p. 756 oder Döllinger, Verordnungensainmlung,XI. Bd., p. 1263; vom 16. Sept. 1730, vgl. Mayr, IY. Bd. p. 771;vom 10. Mai 1756, vgl. Döllinger, a. a. O. p. 1266; vom 13. Okt. 1764,vgl. Döllinger a. a. O. 1269; endlich der Cod. M. B. Civ. P 2, Cap. 2, § 4 n. 2.