20 DIE GMTNPIIERRI.TCa-BÄUERIJOHEN VERHÄLTNISSE.
I. Die Leibeigenschaft.
Die Leibeigenschaft, deren gesetzliche Regelung indem bayrischen Landrechte von 1756 noch einen ganzenTitel dos ersten Buches einnimmt, finden wir in dem Bayern des vorigen Jahrhunderts noch in weitester Ausdehnung.Zweifellos klingt uns aber der Name viel härter, als dasVerhältnis war, das er bezeichnete. Praktisch war die Leib-eigenschaft gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, wie wirsehen werden, fast gänzlich ohne Bedeutung, und nur dieThatsache, dass die eigentliche Reformgesetzgebung geradehier ihren Ausgangspunkt nimmt, mag ein näheres Eingehenauf diesen Punkt überhaupt rechtfertigen.
Von Beginn des 16. Jahrh. an macht sich in Bayern eine stetige Hebung des Standes der Unfreien bemerkbar,allerdings verbunden mit einem Sinken des gesamten Bauern-standes, von dem jene nur einen grösseren Teil ausmachten.Wenn wir nach den Ursachen dieser Thatsache fragen, so dürfteder wesentlichste Gesichtspunkt in folgendem Umstande gelegensein. Von dem 16. Jahrh. an, besonders seit 1556, warendie bayrischen Landstände, die zugleich die grossen Grund-besitzer repräsentierten, auf dem Höhepunkte ihrer Macht.Von dieser Zeit an sehen wir die Stände mit auffallendemEifer für die Interessen der Leibeigenen eintreten und dieVermehrung des Druckes, den die Leibeigenschaft als solchemit sich brachte, bekämpfen, sogar förmliche Verträge mitdem Kurfürsten abschliessen, die auf grössere Schonung derLeibeigenen abzielten. Die Stände waren eben mit der raschenAusbildung ihrer grundherrlichen Macht in der Lage, alleDienste, Leistungen und Abgaben, die ihnen wünschenswertschienen, auf anderem Wege sich ohne Schwierigkeit zu ver-schaffen, während das Bestreben, die gesamten Staatsleistungenimmer mehr auf den Nacken der Bauern hinüberzuwälzen, beider gegen die zahlreichen Leibeigenen geübten Milde in wenigerungünstigem Lichte erschien. Auch mag es ihnen vorteilhaftergeschienen haben, alle persönlichen Beziehungen zwischensich und den Grundunterthnnen möglichst in den Hintergrund