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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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I. DIE LEIBEIGENSCHAFT.

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treten zu lassen, indem dadurch auch ihre Pflichten, die ihrenRechten entsprochen hätten, nicht mehr zur Geltung zukommen brauchten.

Schon im Anfänge des 16. Jahrh. tritt uns diese Politikentgegen. Im J. 1508 wird zwischen dem Fürsten und denLandständen ausdrücklich vereinbart, dass die Heiraten derLeibeigenen sowohl des Kurfürsten als der andern Herrnfortan frei sein sollten, auch die Abgaben für die Erlaubnis-erteilung sollten wegfallen. Diese Bestimmung wurde dannauch in das bayr. Landrecht von 1616 aufgenommen, wo esim 10. Art. des 3. Teils nur noch heisst, dass die Heiratender Eigcnleutomit der Herren Vorwissen geschehen sollen,die Verweigerung der Erlaubnis aber sowie die Forderungvon Gut und Geld sollte dabei nimmermehr ein treten dürfen.

Auch mit den Abgaben, die auf der Leibeigenschaftselbst hafteten, wurde es bald aus dem gleichen Grundewie oben angeführt immer weniger strenge genommenund vielfach bestritten die Landstände dem Kurfürstengeradezu das Recht, von seinen auf ihren llofmarchen leben-den Leibeigenen noch besondere Abgaben zu erheben. Nurso erklärt es sich, dass in einer kurfürstlichen Verordnungvom 28. Juli 1723 in der Einleitung bitter geklagt wird,dass von denbei den unterschiedlichen Gerichtern und dendarin entlegenen llofmarchen vorhandenen mit der Leibeigen-schaft behafteten Personen die althergebrachte Observanz undSchuldigkeit schlecht beobachtet, ja dass dieselben von diesenIlofmarchsinhabern wohl gar widerrechtlich angefochten wer-den. Es wird deshalb für notwendig befunden, strenge zuverordnen, dass auf die Ablieferung dieser Abgaben wiedergenau gesehen, sowie dass von den Amtleuten bei den Ge-burts- und Todesfällen derartiger Leibeigenen jährlich getreueMeldung gemacht werden solle, damitbei den Kastenämternin den Saalbüchern oder Beschreibungen die erforderlichenAnnotationen geschehen könnten.

In dem bayr. Landrechte 1 von 1756 handelt nun, wie

1 Codex Haximilianeus Bavaricus civilis, p. I c. 8.