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DIE GRUMDHERRLICII-BÄUERLICHEM VERIIÄL'i'M ISSE.
schon erwähnt, das ganze 8. Kap. des 1. Teiles von der Leib-eigenschaft. Gleich in dem ersten Paragraphen wird aus-drücklich davor gewarnt, hei Beurteilung derselben sich etwavon fremden Hechten leiten zu lassen; „sie besteht“ — heisstcs — „nur noch lediglich in gewissen persönlichen Dienstenund Abgaben, wo im Übrigen der Leibeigene wie jeder anderebei seiner Freiheit verbleibt“. Die Wirkungen dieser Leib-eigenschaft, — die mitunter auch an Gütern haftet, ein deut-licher Beweis, dass es sich eben nur noch um die Diensteund xibgaben handelt, — sind im Einzelnen folgende. DerLeibeigene ist — § 10 — seinem Herrn „zu allen anständigenund herkömliclien Diensten“ verbunden, — die allerdingsnach Krcittmayr der Kegel nach ungemessen waren —, abergegen gebührenden Lohn und mit solcher Massigkeit, dass„allenfalls auch der Jurisdiktions- oder Grundherr wegenderen ihnen etwa schuldigen Vogt- oder Giltscliarwerks-diensten dabei bestehen kann“. Da dieses letztere Verhältnisohne Ausnahme bei allen Leibeigenen vorhanden war, sokonnte in diesem Hauptpunkte von bedeutenden selbstän-digen Wirkungen der Leibeigenschaft nicht wohl die Kedesein; Kreittmayr sagt auch ausdrücklich in seinen „An-merkungen“ , dass bei Dienstzwang und Scharwerksdienstenfast gar kein Unterschied zwischen den Leibeigenen und densonstigen Gerichts- und Grundunterthanen vorhanden sei.Der Leibeigene kann dann — §11 — von seinem Leibherrnbeliebig veräussert werden , ebenfalls nach Observanz jedeseinzelnen Ortes; bei dem ausserordentlich grossen Mangelan Arbeitskräften, der gerade von der Mitte des vorigenJahrhunderts an allgemein herrschte, war diese rechtlicheVoräusserungsmöglichkeit praktisch so gut wie ganz ohneBedeutung. Nach § 12 ist der Heiratskonsens des Leibherrnwieder notwendig, es darf aber nichts für die Erteilung des-selben gefordert werden; auch ist — nach Kreittmayr’s „An-merkungen“ — die Vernachlässigung dieser Vorschrift nurmit geringer Geld- oder Gefängnisstrafe verbunden. Dazukommt dann weiter der jährliche Leihzins und der „Todfall“,ferner die Berechtigung, den entlaufenen Leibeigenen wiederzurück zu holen, endlich das Recht des Leibherru, bei ver-