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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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I. DIE IjEIBEIüEXSCIIAFT.

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iibtcr Ungebühr gegen den Leibeigenen mit - massiger Züch-tigung zu verfahren. Im allgemeinen ist dieser Teil desGesetzbuches zweifellos von einem dem Unterthan günstigenGeiste getragen. Dass die Leibeigenschaft überhaupt nurnoch unter dem Drucke dos Herkommens beibehalten undfortgeführt wird, zeigt sich im § 4 des Gesetzes, worin esausdrücklich heisst:Wie nun die Leibeigenschaft in denen

oberpfälzischen Ländern bisher gar nicht üblicli gewesen, sosoll sie auch künftighin alldort nicht eingeführt werden, undsind mithin dergleichen Pakta, wodurch man mit Leib oderGut in die Leibeigenschaft gezogen wird, von keiner Kraft.Bezüglich der Güter, auf denen die Leibeigenschaft haftet,bestimmt das Gesetz in § 8, dass der neue InhaberguteWissenschaft davon haben muss,welche jedoch keines-wegs bei ihm präsumiert wird, es sei denn, dass auch alledie umliegenden Güter in dem gleichen Verhältnisse stünden.Insbesondere endlich zeigt sich die dem Leibeigenen günstigeDichtung in den Prozessvorschriften. Jeder, so sagt dasGesetz, hat praesumptionem libertatis für 3ich,welche auchvon solcher Stärke ist, dass sie durch die gegenteilige possessio,soviel das momentaneum betrifft, nicht entkräftet wird; esmuss, falls nicht durch Urkunden oder Zeugenschaft dasBestehen des Verhältnisses nachgewiesen werden kann, wenig-stens eine possessio ordinaria von 10 oder mehr Jahren zu-rück dargethan werden, je nach dem Ortsgebrauche. In demProzesse zwischen Leibherrn und Leibeigenen aber werdenauch die nächsten Anverwandten des letzeren in jeder Be-ziehung als unverwerfliche Zeugen zugelassen.

Die beiden Wege, auf denen der Leibeigene die per-sönliche Freiheit erlangen kann, sind Verjährung und Frei-lassung § 17. Der erstere ist allerdings bei den schwerenBedingungen, die sich daran knüpfen, praktisch nur vongeringer Bedeutung. Zunächst wird eine 30-jährige Zeit-dauer für die Verjährung festgesetzt, ferner muss der Leib-herr die ganze Zeit über den Aufenthaltsort seines Leibeigenenkennen, ohne denselben zurück zu rufen, endlich aber darfder Leibeigene selbst von seinem Zustande niemals Kenntnisgehabt haben.