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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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24 DIE GRUNDHERRLICH-BÄUEELICHEN VERHÄLTNISSE.

Desto wichtiger dagegen ist der zweite Fall, die Frei-lassung. Dieselbe erfolgt § 19 entweder ausdrücklichoder stillschweigend. Ausdrücklich erfolgt sie vor Allem,wenn sich der Leibeigene von seinem Herrn loskauft, oderaber, wenn er durch Schenkung, letzten Willen oder Vertragentlassen wird; stillschweigend findet sie statt, indem derHerr selbst seinem Leibeigenen zur Verheiratung mit einerfreien Person verhilft, oder ihn wenigstens an dieser Heiratnicht hindert. Auch wird die Freiheit erlangt bei verübterGrausamkeit oder sonstigem grossen Missbrauch der herr-schaftlichen Gewalt, ebenso wenn der Leibeigene krank undhilflos von seinem Herrn verstossen wird. Die obrigkeit-liche Bestätigung ist zur Freilassung im Allgemeinen nichtnotwendig.

Der wichtigste Fall war natürlich die Leibeigenschafts-Entlassung - durch Loskauf. Über die Höhe der zu entrich-tenden Summe bestand keine eigene Regel, nur wurde durchdie Verordnung vom 3. Sept. 1763 1 für die kurfürstlichenLeibeigenen für gewöhnliche Fälle 10 Prozent des Besitzesfestgesetzt;in Umständen aber, wo den Leibeigenen durchdie Entlassung ein besonderer Wohlstand vermittelst ihrerVersorgung oder in anderweg zugehet, soll auch ein Mehrcresals 10 Prozent zum Lösegelde von ihren Erb- oder Heirats-gütern erholet werden. Es scheint also die Loskaufsummedurchschnittlich eine ziemlich beträchtliche gewesen zu sein,gegenüber der verhältnismässig geringen praktischen Bedeu-tung der Leibeigenschaft selbst; der Grund dürfte auch hierwesentlich in dem erwähnten grossen Mangel an Arbeits-kräften gelegen sein. Es scheint auch im Allgemeinen ziem-lich spärlicher Gebrauch von dieser Leibeigenschaftsentlassungdurch Loskauf gemacht worden zu sein. Wenigstens findensich z. B. in denstatistischen Aufschlüssen über das Herzog-tum Bayern von Hazzi, die zwar erst in den Jahren 18011808 geschrieben sind, sich aber durchaus auf Rechnungenaus dem letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts stützen,nur sehr geringe Summen verzeichnet, so in dem über

1 Mayr 1. c. I. Bd. 2. Teil. Nr. XXVI.