26 DIE GRUNDItERRLICII-BÄUERLICIIEN VERHÄLTNISSE.
uns, dass Bayern von einer deutschen Nation bewohnt wird,welche ohne Leibeigenschaft ihren Acker bebaut“; und aneiner anderen Stelle —: „bis auf wenig Leibeigene im Pfaffen-winkel“. Nirgends wird der Leibeigenschaftals eines drücken-den wirtschaftlichen Verhältnisses mehr gedacht, es ist dabeinur noch die Rede von Verletzung der Menschenrechte unddgl., wie es in dem damaligen Süddeutschland, in dem zuerstund am tiefsten die Ideen der französischen Revolution Ein-gang fanden, wohl begreiflich ist. So heisst es auch beiRottmanner, dem verdienstvollen Reformator auf dem land-wirtschaftlichen Gebiete, der stets mit vollendeter Rücksichts-losigkeit die Härten und Ungerechtigkeiten des damaligenZustandes an’s Tageslicht zieht, in einer Schrift von 1801 : 1„Heutigen Tages müssen unsere Landleute, wenn sie heiratenwollen, sich Atteste geben lassen, dass sie keine Leibeigenensind. Ist denn bei uns die rechtliche Vermutung für dieLeibeigenschaft? Welch’ eine Schande! Sollte man nichtendlich einmal selbst den Namen der Sklaverei ausunserm Vaterlande vertilgen?“ In dem „Münchner Intelligenz-blatt“ endlich, das in den beiden letzten Jahrzehnten desvorigen Jahrhunderts fast ausschliesslich mit Erörterungenüber die Mängel der landwirtschaftlichen Verhältnisse ange-füllt ist, findet das Institut der Leibeigenschaft so gut wiegar keine Beachtung. Nur einmal, im Jahre 1773, 2 berichtetes, dass in Böhmen der Abt zu Töbel seine Unterthanenvon der Leibeigenschaft gegen eine massige Abgabe befreithabe u. s. w. Dazu setzt dann die Redaktion des Intelli-genzblattes als Anmerkung folgende „Frage“: „Lässt sich
kein zuverlässiges Mittel finden, die dem Land- und Feldbau,der Viehzucht so schädliche Leibeigenschaft in Erb-gerechtigkeit zu verwandeln: mittels eines Surrogatesjährlicher Grundgült, statt der Leibgodingsbehand-1 ungen“? Offenbar ist hier die Leibeigenschaft geradezumit dem Institute der „Leibgerechtigkeit“ verwechselt, vondem bei den Besitzverhältnissen später die Rede sein wird!
1 „Über Freiheit und Eigentum der alten bayrischen Nation“,1801, p. 27.
2 p. 160.