II. DIE BESITZ- UNI) ABGABEN-VERHÄLTNISSE.
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Wir können also wohl annelimen, dass die Leibeigen-schaft in Bayern gegen Ende des vorigen Jahrhunderts zwarnoch in ziemlichem Umfange als Rechtsinstitut bestand, aberthatsächlich zu einer praktisch fast bedeutungslosen Ein-richtung herabgesunken ist, die nur eventuell erwünschteGelegenheit zu Plackereien und zur Erhebung von Sportelndarbot. Möge cs, des interessanten Vergleich es wegen,gestattet sein, die Aussprüche zweier Männer neben ein-ander zu stellen, denen wir als Sachkundigen in diesenVerhältnissen unbedingt vertrauen können: ich meine Prof,llansscn, der in seiner „Aufhebung der Leibeigenschaft inden Herzogtümern Schleswig und Holstein“ 1 uns schildert,wie dort „das physische und moralische Elend sich den Ge-sichtszügen und der ganzen Haltung der Leibeigenen tiefund gewissermassen erblich cingeprägt hat, wie dieselben auf denersten Anblick von den Eingesessenen freier Landstriche zuunterscheiden waren“, — während uns der alte Kreittmayrvon jener Zeit erzählt, dass 2 „ein leibeigener und ein anderergemeiner Bauer wie zwei Tropfen Wasser sich gleich sahen“.
II. Die Besitz- und Abga b en-Vor häl t n i ssc.
Gehen wir nun dazu über, die damaligen bäuerlichen Ver-hältnisse nach ihren wirtschaftlich wichtigen Seiten zu unter-suchen, so stehen wir vor einer dreifachen Aufgabe: einmalhandelt cs sich um die Verteilung des Grundbesitzes, dann umdie Art und Weise, wie von den Grossgrundbesitzern ihre Güterin kleinen Teilen an andere zur Bewirtschaftung überlassenwurden, der Schwerpunkt endlich liegt in den auf dem Bauern-stände ruhenden Abgaben und Dienstleistungen. Bei derwiederholt bereits hervorgehobenen geringen Übereinstim-mung, die in der hier in Betracht gezogenen Periode zwischender allgemeinen Gesetzgebung und den thatsächlichen Ver-hältnissen bestand, werden wir uns bei dem zweiten und
1 p. 29.
2 „Anmerkungen über den Cod. Maxim. Bavar. Civilem“ — IY. p.584.