28 DIE GRUNDHEERLICH-BÄUEELICIIEN VERHÄLTNISSE.
dritten Punkte nicht auf eine einfache Darstellung der allge-meinen Rechtsnormen beschränken dürfen; vielmehr ist dasHauptgewicht auf die Frage zu legen, wie die verschiedenenSeiten der bäuerlichen Verhältnisse in der Wirklichkeit sichgestaltet hatten.
Es würde weit über den Rahmen, der dieser Arbeitgezogen ist, hinausgehen, wollten wir hier die Entwickelungeingehend verfolgen, welche die bäuerlichen VerhältnisseBayerns von den älteren Zeiten an bis zur Mitte des vorigenJahrhunderts genommen haben. Anderseits aber erscheintes auch nicht angezeigt, die frühere Entwickelung völligunberührt zu lassen. Es sei deshalb gestattet, einen ge-drängten Überblick über die wesentlichsten Punkte diesesVerlaufes zu geben, der natürlich nicht entfernt auf ein-gehende Behandlung dieses Stoffes Anspruch erheben will. 1
In den frühesten Zeiten haben wir in Bayern in Bezugauf den Grundbesitz den Unterschied zwischen den sogen.Grund- oder Landesherren und den Freibauern, wobei dieersteren sich von den letzteren nur durch den grösseren Um-fang ihrer Besitzungen unterscheiden. Bei den ersteren findenwir den Eigentümer auf dem Hauptgute sitzen, das erselbst verwaltet, auf dem sogenannten Saalland; die übri-gen Güter aber lässt man entweder durch eigene Verwalterbewirtschaften, oder man gibt sie zu Erblelien, zu Eigen-tum mit ewigem Bodenzins, oder endlich in Pacht. Vom10. Jahrhundert an nimmt die Zahl der Freibauern fort-während ab, während anderseits die Besitzungen der Gross-grundbesitzer — von den zahlreichen Neurodungen ganzabgesehen — sich fortwährend erweiterten. Zahlreiche freieGüter wurden auf dem Wege der Verpfändung in grundbareWirtschaften verwandelt, viele Freihauern wurden auch durch
1 Eine gute, etwas eingehendere Darstellung dieser Entwickelunggibt „Kopf, Die Grundherrlichkeit in den älteren Bestandteilen desKönigreichs Bayern, Landshut 1809“ p. 33 ff., dem wir im nachstehendenvielfach folgen. Ausserdem ist auf die älteren und neueren Spezial-schriften über diesen Gegenstand zu verweisen, wie „Abhandlungen derkurfürstlichen bayerischen Akademie der Wissenschaften, V. Bd., 1 ff.Über das Mundiburdium in Bayern“.