II. DIE BESITZ- UND ABGABEN VERHÄLTNISSE.
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die Unmöglichkeit, ihre gesamten Abgaben und Dienste zuleisten, zur Aufgabe des Eigentums gezwungen. Im 11. und12. Jahrhundert führten besonders die zahlreichen Komrnen-dationen, d. h. die freiwillige Hingabe von Eigentum angeistliche und weltliche Grossen, diesen weitausgedehnte Be-sitzungen zu; anderseits begaben sich viele Freibauern zu-nächst nur in den Schutz eines Klosters oder eines weltlichenGrossen, wobei aber in den Zeiten der allgemeinen Anarchiedieser Schutz sich gar leicht in Grundeigentum verwandelte. 1
Bis zum 15. Jahrhundert hatte bei der Überlassung vonGütern zur selbständigen Bewirtschaftung die Form des Ver-pachten die Hauptrolle gespielt. Dabei waren die Pacht-verhältnisse wesentlich zu Gunsten des Pächters geordnet,denn es hatte sich — seit der Zeit König Friedrichs I. —ein das Pachtverhältnis betreffendes Gewohnheitsrecht 2 ge-bildet, das dem Pächter viel mehr Recht eiuräumte, als erkontralctmässig beanspruchen konnte. Auch war es in denmeisten Fällen, wenn nicht rechtlich, so doch faktisch, dieForm der Erbpacht; denn nach eben diesem Gewohnheits-rechte wurde nach dem Tode des Pächters immer wiedereinem aus seiner Familie die Pacht eingeräumt, — „damitkeine Unzufriedenheit unter dem Landvolk entstehe“, wie esin den Quellen heisst. 3
Ein im wesentlichen zutreffendes Bild von der Lageder bäuerlichen und gutsherrlichen Verhältnisse im 14. Jahr-hundert bietet sich uns in den Bestimmungen des bayerischenRechtsbuches von 1346. Es ist hier nur die Rede vom Eigen-tum, vom Lehen, von Leibgeding und Baugut. Bei den Be-stimmungen über das Eigentum tritt besonders die Tendenz,dasselbe vor fremden Eingriffen zu sichern, scharf hervor; siezeigt sich deutlich in den Bestimmungen über den Beweisdes Eigentums und über die Bestrafung der Eigentumsver-
1 Vgl. hierzu insbesondere die verschiedenen Klosterurkunden inMonumenta boica, wie Band IX, p. 353, 359, 387, 391. —
2 S. die Ausführungen bei: Gemeiner, Geschiehfe dos Herzog-thums Bayern.
3 Seyfried, Geschichte der ständischen Gerichtsbarkeit (1791bis 1793), II. Bd. p. 20.