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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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30 DIE GRUNDHERRLICIII-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSE.

letzungen. Fast die gleichlautenden Bestimmungen geltenfür das Lehen: der Lehensmann besitzt das volle Eigentumauf dem ihm zustehenden Gute mit allen daraus folgendenRechten, nur hat der Lehensherr bei Yeräusserung des Gutesdas Vorkaufsrecht, wobei der von einem Dritten dem Lehens-manne gebotene Preis zu entrichten ist; die Lehenspflichtbesteht ausschliesslich in der Leistung von Kriegsdienst. DasLeibgeding steht thatsächlich fast völlig gleich der Erbpacht.Das Gut ist dem Leibgedinger gegen eine bestimmte jährlicheAbgabe gewöhnlich in der Weise übertragen, dass sich der Be-sitz nicht nur auf Lebenszeit des Leibgedingers, sondern auchauf dessen Succedenten erstreckt; geht der Leibgedingsbriefverloren, so genügen zwei ehrbare Zeugen, um den Gutsherrnzur Erneuerung des Leibgodingsbriefes innerhalb 6 Monatenzu zwingen. Was endlich das Baugut betrifft, so ist das-selbe thatsächlich nichts anderes als einfache Zeitpacht, ge-wöhnlich auf dreijährige Fristen lautend; der Baumann hateine bestimmte jährlicheGilt (auchGutsrecht genannt)an den Gutsherrn abzuliefern, die teilweise auch in barer Geld-abgabe besteht, er ist dafür verantwortlich, dass die Feldernicht in einer Weise bewirtschaftet werden, die zu einer De¬teriorirung derselben führt und darf das übernommene Gutnur verlassen, wenn die Zeit abgelaufen und er seinen Ver-pflichtungen vollständig nachgekommen ist. 1

Diese einfachen und für die nicht eigenen Grundbesitzenden Bauern günstigen Verhältnisse wurden allmählichdurch Verquickung mit römisch-rechtlichen Bestimmungenkomplizierter, und die Zeit vom 15. bis zum 17. Jahrhundertist durch ein doppeltes Bestreben der Gutsherren, oder wasim wesentlichen damit gleichbedeutend ist, der Stände cha-rakterisiert: Einerseits suchen die Stände immer mehr Landin ihr Eigentum bezw. Obereigentum zu bringen, 2 anderseits

1 Vgl. für die Bestimmungen über Eigentum und Lohen dasRochtsbuch, Tit. 16, über das Loibgeding Tit. 15, Cap. 1 u. 2, über dasBaugut Tit. 13-

2 Auf dem Landtage von 1588 beklagte sieb Wilhelm Y. sehrüber die Stände, dass sieüberall nach dem Eigentum der Unterthanen