32 DIE GRUNnilERRLICII-BÄUERLICnEN VERHÄLTNISSE.
Grund und Boden besitzen dürfe; selbst in dem ersterwähntenFalle der Erbschaft brauchte der Grundunterthan die aus-drückliche Genehmigung des Grundherrn, um den neueneigenen Besitz zu behalten. Dazu kam der Umschwung inder Rechtsprechung, dass nunmehr bei zweifelhaften Fällendie Rechtsvermutung nicht mehr für das Eigentum desBauern, sondern des Gutsherrn sprach und dass der Bauereinen sehr erschwerten Beweis für den Besitz freien Eigen-tums anzutreten hatte. Dazu kam endlich noch die Steuer-politik der Stände, das volle Eigentum mit höheren, das be-schränkte Eigentum mit geringeren Steuern zu belegen j 1 beiihrer eigenen Steuerfreiheit erreichten sie dadurch natürlichohne eigenen Schaden, dass viele Bauern ihr bisherigesvolles Eigentum gerne in grundherrlichen Verband bringenHessen.
Bei dieser hier kurz skizzierten Entwickelung wird esuns nun selbstverständlich erscheinen müssen, wenn wir beieinem Blicke auf die Verteilung des Grundbesitzes in derzweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts nur sehr wenige vonjeder Grundunterthänigkeit frei gebliebene Besitzungen undeinen ungemein grossen Umfang der ständischen Besitzungenantreffen. Wir können uns von diesem Anteile am Grund-besitze ein ungefähres Bild verschaffen, wenn wir eine Sta-tistik der bayerischen Grundherren und eine Bevölkerungs-und Begüterungsübersicht des Bauernstandes zu Rate ziehen,die beide von dem kurfürstlichen geheimen FinanzrefcrendärKremier in dem „Churf. bayr. Regierungs- und Intelligenz-blatt 1800“ 2 veröffentlicht wurden. Die erstere und wich-tigere, die Statistik der Grundherren ist berechnet nach den
1 Hazzi sagt a. a. 0., indem er von dieser Steuorpolilik spricht:— „eine Ungerechtigkeit, welche wirklich his jetzt noch besteht. Erstjüngsthin (das Buch ist 1805 geschrieben) kaufte ein Unterthan vonseiner Grundhcrrsehaft das Gmndoboreigcnthum. Er bosnss sein lud-eigenes Gut kaum ein Jahr lang, so wurde er mit zweymal höherenSteuern belegt, so dass der Bauer seine Grundherrschaft bath, ihmden Kaufschilling zurückzugeben, und ihn wieder als Grundholdenanzunehmen.“
* p. 11, 91, 139 und 153.