Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
 

II. DIE BESITZ- USD ABGABENVERIIAETNISSE.

33

landgerichtischen und hofmarchischen Hofanlagsbüchern desJahres 1760, da keine spätere Güterbeschreibung existierte;denn es sollte zwar nach einer Verordnung vom 30. Sep-tember 1771 einUniversal-Konspekt des Nähr- und Zehr-standes in den bayerischen Landen zusammengcstelltwerden, auch wurden dazu tabellierte Bögen mit bestimmtvorgeschriebenen Rubriken an die verschiedenen Behördenverteilt, allein die Statistik selbst scheint niemals zu ständegekommen zu sein. Die Statistik des Bauernstandes stammtaus dem Jahre 1791. Ausser dieser Zeitdifferenz ist auchder Umfang des Gebietes bei den beiden Erhebungen nichtvöllig gleich; ich muss mich aber mit diesen Angaben be-gnügen, da mir nirgends ein genaueres und gleichmässigeresstatistisches Material für diese Verhältnisse bekannt ge-worden ist.

Von dem gesamten Grundbesitz entfällt weitaus dergrösste Teil auf die drei Stände, die zusammen etwa 65000Familien und ca. 17 000 Höfe besitzen, bei einer Gesamtzahlvon 116 000 Familien und 30 000 Höfen, also ungefähr56 Prozent; und da hierunter die Städte und Märkte ausser-halb ihres Burgfriedens im ganzen nur 170 Familien und30 Ilöfe besitzen, so entfällt die ganze Masse auf die beidenStände des Adels und der Prälaten und zwar ziemlich zugleichen Teilen. Auf die nicht ständischen Grundherren, be-sonders Klöster, Kirchen und Pfarreien, dann Hochstifter undSpitäler, treffen ca. 30 000 Familien mit 8000 Höfen, 25 bez.26 Prozent der Gesamtzahl; darunter finden sich aucli Dorf-gemeinden und selbst Freibauern, die ihrerseits wieder Grund-herrschaft besitzen, mit 1563 Familien und 194 Höfen. Ankurfürstlichen Grundunterthanen werden 13 500 Familien mit4000 Höfen aufgeführt., 11 resp. 14 Prozent des Ganzen,während endlich freieigene Güter ohne Grundherrschaft imGanzen nur 1162 Höfe mit 7000 Familien angegeben werden,nur 6 Prozent der Familienzahl und 3,9 Prozent der gesamtenHöfe. (Dieses auffallende Verhältnis der Familien- und derHöfezahl beruht nicht, wie man etwa annehmen könnte,auf der besonderen durchschnittlichen Kleinheit dieser Be-sitzungen. sondern vielmehr auf der grossen Zahl der

Hausmann, die grundherrl. Verfassung Bayerns.

3