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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.

Einödhöfe, von denen wir später noch zu sprechen habenwerden, und auf denen eine grosse Anzahl von Familienihr Auskommen fand.) Was schliesslich die Gerichtsbarkeitbetrifft, so waren der Kurfürst und anderseits die Ständeziemlich gleich beteiligt; von ca. 129 000 bäuerlichen Familien(im Jahre 1791) standen 64100 unter kurfürstlicher und64 700 unter hofmärchischer resp. ständischer Gerichtsbarkeit.

Nach diesem einleitenden Überblick ergibt sich die Glie-derung des weiteren Teiles dieses Abschnittes von selbst:Wir werden zunächst die gesetzlichen Bestimmungenzusammenstellen, welche für die Besitzweise der nicht imvollen Eigentum stehenden Güter, sowie für die damit ver-bundenen Abgaben und Leistungen bestanden, dann aberwerden wir uns ein Bild davon zu machen suchen, wie diegesamten diesbezüglichen Verhältnisse in der Wirklich-keit gelagert waren.

A. RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.

1. Die Besitz-Verhältnisse.

In der Kreittmayrschen Gesetzgebung 1 treten uns vierHauptformen des omphyteutischen Vertrages entgegen, diefür die gesamte Gestaltung massgebend sind: einmal dassogenannte Erbrecht, wobei das nutzbare Eigentum des Grund-holden auch auf dessen Erben übergeht, dann das Leibrechtoder Leibgeding, wobei das nutzbare Eigentum des Grund-holden mit dessen Tode erlischt, ferner die Ncustift, wobeidas nutzbare Eigentum mit dem Tode des Grundherrn endigt,endlich die sogen. Herrengunst oder veranleitete Freistift,wo die Beendigung des Verhältnisses vollständig in das Be-lieben des Grundherrn gestellt ist.

1 Cod. Max. Bav. civ. p. IV. c. 7.