1. DIE BESITZVERHÄLTNISSE.
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Uber das Verhältnis, in welchem diese vier Arten indom damaligen Bayern verteilt waren, lässt sich ein unge-fährer Rückschluss ziehen, wenn wir das Werk von Rudhart,„Über den Zustand des Königreichs Bayeni 1825“ zu Hilfenehmen. Wenn wir dabei die maierschaftsfristbaren Güter— wie es im allgemeinen der wirklichen Sachlage entsprechendürfte — den Neustiften und Freistiften zurechnen, aus denensie fast ausschliesslich hervorgegangen sind, so waren es imJahre 1825’, von den kurfürstlichen Domänen und den frei-eigenen Gütern abgesehen, im Unterdonaukreise (Niederbayern )etwa 1 2 /20 zinsbare und V 20 lehenbare, 10 / 2 o orbrechtbare, V 20 leib-rechtbare und fast r> / 20 neu- und freistiftbare Güter; im Isar-kreise (Oberbayern ) aber waren es nur 4 /so erbrechtbare, da-gegen u /20 leibrechtbare und 2 /20 neu- und freistiftbare Güter.Wenn wir dabei noch die eifrigen Bestrebungen berücksichtigen,das Erbrecht zur allgemeinen Herrschaft zu bringen — vondenen später noch die Rede sein wird —, so können wirwohl getrost annehmen, dass mindestens die Hälfte der Güterin dem Verhältnisse des Leibrechts, der Neu- und Freistiftsich befunden habe.
Das Gesetzbuch selbst bezeichnet das Erbrechtsverhältnisgeradezu als die emphyteusis regularis, der es die übrigenAbarten als emphyteusis irregularis gegenüberstellt. Indemwir hier die wesentlichen Funkte dieses gesamten Verhält-nisses darzustellen versuchen, bleiben die aus demselben ent-springenden Abgaben und Leistungen zunächst beiseite, dadieselben alsdann im Zusammenhang mit den übrigen Ab-gaben und Leistungen besonders behandelt werden.
Das Wesen dieses Verhältnisses besteht darin, dass einGut gegen bestimmte Abgaben und Dienstleistungen einemandern zur Benutzung verliehen wird. Der Verleiher selbstbleibt dabei der Eigentümer und hat als solcher gewisseRechte: vor allem natürlich das „Heimfallrecht“, sobald dasRecht des Grundholden erlischt, dann das Recht, den Grund-holden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zu ent-
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