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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.

fernen, ferner zu allen Verträgen des Grundholden, die dasGut betreffen, seine Einwilligung zu geben, endlich dasRecht, bei Verschlimmerung des Gutes durch dolus oderculpa des Grundholden Schadenersatz zu verlangen, event. bei bedeutender Gutsabminderung dasselbe sofort alskaduc einzuziehen. Der Grundhold anderseits besitzt eindingliches Recht auf die Benutzung des im Eigentum desHerrn verbleibenden Gutes. Er hat das volle Gebrauchs-und Nutzungsrecht, er kann die Verwendung des Bodens ineiner dem Gute zuträglichen Weise verändern nur musser in solchen Fällen seinem Grundherrn Anzeige erstatten,er kann mit Einwilligung des Grundherrn seine Grundgercch-tigkeit weiter veräussern, wobei aber der Grundherr immer dasVorkaufsrecht besitzt, er kann endlich den Grundherrn wiejeden Fremden für eine durch dolus oder culpa desselben ihmselbst zugefügte Beeinträchtigung verantwortlich machen.Der Grundhold kann ausserdem bei dem Erbrechtsverhältnisneben dem Erbrechtsgute noch einzelne Grundstücke, diesogen. Zubaugüter, mit Einwilligung des Grundherrn imBesitze haben; dieselben müssen nur ordentlich von dem Erb-rechtsgute selbst abgetrennt sein. Ganze Banerngüter nebendem Erbrechtsgute zu besitzen, war früher zwar zulässig,in der Mitte des vorigen Jahrhunderts aber war es nichtmehr gestattet; dieselben sollten vielmehr verkauft oder aneinen eigenen Grundholden gegeben werden. Von beson-derer Bedeutung war das schon erwähnte Vorkaufs- oderEinstandsrecht des Grundherrn, insofern dasselbe nach er-langter Gerichtsbarkeit durch Observanz allmählich auch aufdie Zubaugüter ausgedehnt wurde. Besonders wichtig istdabei, dass der Grundherr nicht etwa die Kaufsumme zu be-zahlen hat, die der Grundhold von einem Dritten bekommenkönnte, sondern wie Kreittmayr ausdrücklich anführtnur den Preis,der sich bei unparteiischer Schätzung ergibtoder um welchen der Grundhold selbst das betreffende Kauf-objekt mit grundherrlicher Genehmigung an sich gebrachthat. Und doch war es in der Reformation des bayerischenLandrechtes 1 von 1518 klar ausgesprochen worden, dass

Tit 26 art. 8.