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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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1. DIE BESITZVERHÄLTNISSE.

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der mit einem Dritten geschlossene Kauf gehalten, also diegleiche Kaufsumme entrichtet werden müsse! Der Grund-herr kann dann natürlich das erworbene Gut um jedwedenPreis wieder veräussern, wenn auchsolius lucri etquacstus causa, wie es bei Schmid in seinemBayr. Staats-rechte 1 heisst.

Das eben geschilderte Erbrecht wird nun erworbendurch Erbgang oder durch den emphyteutischen Vertrag,bei welch letzterem die Ausfertigung des sogen. Grund-oder Stiftsbriefes unerlässliche Bedingung und zum Beginndes dinglichen Rechtes die Tradition notwendig ist. DieserStiftsbrief, der je nach der Sigelmässigkeit des Grund-herrn von diesem selbst oder von der Obrigkeit ausgestelltwird, muss bei jeder Veränderung in der Person des Grund-holden, sowie bei dem Verluste des Briefes erneuert werden,und zwar im letzteren Falle spätestens zwei Monate, nach-dem die Erneuerung verlangt worden ist. Das Erlöschendes Erbrechtes tritt ein, wenn der Grundhold stirbt,ohne Testaments- oder Intestaterben zu hinterlassen, fernerdurch Verjährung nach den allgemeinen Rechtssätzen, durchAufkündigung von seiten des Grundholden, die zur her-kömmlichen Stiftszeit auf die folgende Lichtmess erfolgenmuss, endlich aber durch die Strafe der Kaducität. Dieseletztere tritt ein, wenn der Grundhold bei geistlichen Güternzwei oder bei andern drei Jahre verstreichen lässt, ohne dieverfallene Stift vollständig zu entrichten, ferner bei eigen-mächtigem Verlassen des Gutes, bei bedeutender Gutsabmin-derung, endlich bei Nichterfüllung solcher Bedingungen, dieausdrücklich mit Androhung der Kaducität verknüpft sind.Übrigens verbleibt dem Grundholden der Anspruch auf dieeingebrachte fahrende Habe und den sog. Gutsbericht (waszur Bestellung, Beschlagung und Einrichtung eines Bauern-gutes sowohl zu Dorf als zu Feld gehört), ausserdem derAnspruch auf Ersatz des Wertes der von ihm stammendenMeliorationen, dies letztere aber nur, wenn er nicht selbstaufgekündet hat; auch werden solche Meliorationen, bei denen

i Tit. 10 art. 15.