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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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KECHTHICHE BESTIMMUNGEN.

das Merkmal einermerklichen und dauerhaften Verbesse-rung des Gutes gegeben sein muss, niemals rechtlich vermutet,sondern sie müssen von dem Grundholden erwiesen werden;für die Schätzung derselben werden drei Schutzleute bestellt,je einer von dem Grundherrn, von dem Grundholden undvon dem Richter.

Diesem Erbrechte gegenüber stehen die übrigen dreiArten: der wesentliche Unterschied liegt in der verschiedenenDauer der Verleihung und den verschiedenen das Erlöschender Grundgerechtigkeit herbeiführendon Thatsachen. Bei demLeib rechte erfolgte dieses Erlöschen mit dem Tode desGrundholden. Freiherr von Aretin meint freilich in seinerSchrift 1 über die grundherrlichen Rechte in Bayern, dassvon diesem Hoimfallrechte nur selten Gebrauch gemachtworden sei, undwohl nie, wenn der Grundhold Kinderhatte: erstseit einigen Jahren", fährt er fort,wo manvon Aufhebung dieser Grundgerechtigkeiten allgemein spricht,haben die Grundherren als Folge einer natürlichen Reaktionihre Rechte nach dem Buchstaben des Gesetzes weit strengergeltend gemacht als zu keiner Zeit zuvor; jedenfalls aberwar der Grundherr durch keinerlei gesetzliche Bestimmungenverpflichtet, irgend welche Rücksichten zu nehmen. Das Leib-recht kann mit Einwilligung des Grundherrn ebenso wie dasErbrecht veräussert werden; in diesem Falle erlischt es mitdem Tode des neuen Erwerbers. Es kann aber auch wie derAusdruck lautet nurauf Aushausung des vorigen Leibsveräussert werden; es wird dann ein blosserZustand ge-nannt und endigt mit dem Tode des ersten Grundholden.Zu unterscheiden ist endlich noch die blosseEinleibschaft,d. h. es kauft sich jemand mit grundherrlicher Einwilligungbei dem Gute dermassen ein, dass er lebenslänglich davonernährt werden muss. Die Neustift endigt mit dem Todedes Grundherrn; es ist also hier im Gegensätze zum Leib-

1 Zoitbedürfnisse mit besonderer Rücksicht auf Bayern , von G.Freiherr von Aretin, k. b. Kämmerer und Goneralkommissar. III. Bänd-chen : Abhandlung über die grundherrlichen Rechte und Landeskulturin Bayern , Hauptstützen des öffentlichen Wohlstandes. Münchon 1817.p. 17.