1. DIE BESITZ VERHÄLTNISSE.
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recht eine Vererbung der Grundgerechtigkeit möglich, —was bezüglich der Abgaben von ziemlicher Bedeutung ist.Die Herrengunst endlich erlischt— wie schon der Namesagt — einfach nach Willkür des Grundherrn, doch mussnatürlich die Abstiftung zur gewöhnlichen Stiftzeit angekün-digt und dem Grundholden eine Frist zum Abzug bis nächsteLichtmess gegeben werden. Solange die Abstiftung nichterfolgt, dauert das Verhältnis fort, gerade wie bei dem Erb-rechte, also auch mit Übergang auf die Erben des Grund-holden. Es wird auch in streitigen Fällen, da es ungewissist, ob es sich um Erbrecht oder Herrengunst handelt, immerdas erstero präsumiert; ist es aber zweifelhaft, ob überhauptein dingliches Recht vorhanden sei, so wird bis zum Beweiseein blosses Pachtverhältnis angenommen.
Es liegt auf der Hand, dass bei diesen Verhältnissen— auch wenn wir vorläufig von den Abgaben und Leistungenvollständig absehen — ein energisches landwirtschaftlichesHandeln, ein Streben nach Vervollkommnung des Betriebesnur in sehr beschränktem Masse vorhanden sein konnte. Beiden sog. irregulären Grundgerechtigkeiten war es ja geradezuvon einem nicht zu berechnenden Zufalle abhängig, wann die-selben zu Ende gehen würden; es war eine beständige Un-sicherheit, ob man bei Verbesserungen, deren Früchte sichnicht unmittelbar ergeben, diese noch selbst einernten würdeoder ob dieselben wenigstens der eigenen Familie zu gutekämen. Überdies lag bei solchen Verbesserungen stets dieGefahr nahe, dass gerade wegen derselben das Gut von demGrundherrn zurückverlangt würde, um eventuell von einemanderen Abnehmer grösseren Gewinn zu erzielen. Es wargeradezu eine Prämie gesetzt auf die möglichst müheloseAusbeutung und auf Vermeidung jeglicher Hebung des Guts-wertes ; es brauchte der Grundhold nur soviel Schlauheit zubesitzen, dass er es nicht zu einer irgendwie sichtbaren Ver-schlechterung kommen liess.
Es ist deshalb sehr erklärlich, dass die Tendenz derRegierung von Max Joseph III. bereits und insbesonderedann von Karl Theodor auf ein allmähliches Überführen alldieser Zustände in das Verhältnis des Erbrechts gerichtet war)