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RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.
gerade wie dann in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts die "Über-führung von dem Erbrecht in das volle Eigentum der leitendeGedanke aller Agrarreformen gewesen ist. Diese Tendenz jenerRegierungen fand aber allseitig nur sehr geringen Anldang.Unterstützt wurde sie nur durch das Wirken einiger einsichtsvollen praktischen Landwirte (wie Rottmanner, Graf Prey-sing, Graf Leibifing), sowie von einer Anzahl hervorragenderGelehrten, von welch letzteren bei jeder Gelegenheit auf dasUngesunde und Unnatürliche dieser Verhältnisse hingewiesenwurde. So benutzte z. B. Vacchieri als Präsident der MünchnerAkademie im J. 1789 den Festakt der Akademie an desKurfürsten Geburtstage dazu, in eindringlichster Weise dieabsolute Notwendigkeit einschneidender Reformen darzulegcn.
Bei den damaligen Zuständen hatte der Kurfürst so gutwie keinen unmittelbaren Einfluss auf die Handlungsweiseder übrigen Grundherren. Es blieb ihm also nichts übrig, alsdurch Verordnungen wenigstens einzelnen Missbrauchen etwasentgegenzutreten, dann aber insbesondere, mit seinem eigenenguten Beispiele voran zu gehen. Dies letztere geschah dennauch in der That mit der ausserordentlich wichtigen Ver-ordnung vom 3. Mai 1779, 1 deren Endzweck — wie dasMandat selbst sagt — auf „Erleichterung und Aushilfe der-jenigen Unterthanen gerichtet ist, die ihre Güter nichteigentümlich, sondern nur mit gewissen von Grundherrschaftswegen ihnen verliehenen Gerechtigkeiten besitzen“; „ihnenselbst zum besten und den übrigen Grundherrschaften zumBeispiel“ will der Kurfürst alle in seinen Erblanden be-stehenden Grundgerechtigkeiten, „sie mögen immer einenNamen haben“, in ein Erbrecht verwandeln, so dass allediese Güter auch auf die Erben und rechtmässigen Nach-folger der gegenwärtigen Besitzer übergehen, vorausgesetzt,dass diese gegenwärtigen Besitzer im einzelnen den Wunschdeutlich aussprechen, ihre Güter in Erbschaftsgüter verwan-delt zu sehen. Gleichzeitig ward damit eine grosse Reformin den Abgabenverhältnissen den Grundholden angeboten,von der später die Rede sein wird. Leider scheint aber dies
i Meyr, 1. c. II. Bd. 2. Teil, No. LXXX.