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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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2. DIE ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGEN.

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Vorgehen des Fürsten fast ganz ohne den erwarteten Erfolggeblieben zu sein. Abgesehen davon, dass das gute Beispielbei den übrigen Grundherrcn so gut wie nichts fruchtete,waren es von den eigenen Grundunterthanon des Kurfürstenwohl nur wenige, die von der angebotenen Umwandlungihrer Grundgerechtigkeiten in Erbrecht Gebrauch machten, 1wenigstens lässt der bittere und unzufriedene Ton verschie-dener Verordnungen darauf schliessen, besonders jener vom7. März 1783, 2 , worin denjenigen, die nicht die Umwandlungin Erbrecht, sondern nur einzelne in dem Mandate vom3. Mai 1779 angebotene Vorteile benutzen wollten, dies aufdas schroffste abgeschlagen wird. Der Grund dieser Er-scheinung, die wohl auffallend erscheinen muss, liegt imwesentlichen darin, dass die kurfürstlichen Beamten selbstdie Bauern nicht nur nicht auf klärten über die weittragendewirtschaftliche Bedeutung der angebotenen Umänderung, son-dern im Gegenteile der erfolgreichen Durchführung der Ver-ordnung selbst entgegenarbeiteten.Man sollte glauben, sagtKopf 3 sehr richtig,dass eine so wohlthätige Verordnungallenthalben mit dem wärmsten Dankgefühle aufgenommenworden wäre; allein die Erfahrung lehrte, dass selbst chur-fürstliche Staatsdiener und Collegien die verschiedensten An-stände an der Ausführung des Ediktes nahmen, weil es ihremEigennutze, ihrer Sportel-Sucht und Wohldienerei nicht ent-sprach.

2. Die Abgaben und Dienstleistungen.

Bei den Abgaben und Dienstleistungen, die auf demBauernstände jener Zeit lasteten, haben wir drei verschiedeneGruppen zu unterscheidea:

1 Pelkhoven sagt in seiner mehrorwähnton Schrift p. 92.Vor-trefflich war die Verordnung, dass alles Leib- in Erbrecht verändertwerden solle; zum Unglück aber wurde sie bey den churfürstlichenKasten- und Küchengütern am wenigsten befolgt.

2 Meyr, a. a. 0. Bd. II, Teil 2, Nr. 100.

3 Kopf, Die Grundherrlichkeit etc. p. 89 f.