42
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.
a) jene, die auf dem Verhältnisse der Grundlierrlichkeitberuhten,
b) jene, die aus der Gerichtsbarkeit entsprangen, und
c) die Bodenziuso und Zehnten.
n) Grundheri'liche Abgaben und Leistungen.
Die Abgaben und Leistungen, die der Grundherr alssolcher von seinem Grundholden für die überlassene Nutzungdes Gutes bezieht, sind: einmal die Stift und Gilt, dann der sog.llandlohn oder das Laudemium, endlich die grundherrliche odersogen. Giltschanverk. Die erstoren hiervon sind allerdingsim Gesetzbuche selbst — wie aus mehreren Stellen her-vorgehen dürfte — eigentlich nur als Abgaben in recogni-tionem dominii gedacht, jedoch sagt Kreittmayr selbst in sei-nen Anmerkungen, dass dieser Standpunkt fast nirgends inWirklichkeit eingenommen würde, dass diese Abgaben viel-mehr fast durchgängig als Entgelt für die überlassene Nutzungaufgefasst und in ihrer Höhe dementsprechend bemessenwürden.
Was zunächst die Stift und Gilt 1 betrifft, die jährlichan den Grundherrn entrichtet werden müssen, so bestehensie in einer Geldabgabe (Stift im eigentlichen Sinne), unddann in einer Naturalabgabe (Gilt im eigentlichen Sinne), beiwelch letzterer man wiederum die Getreideabgabe (Gilt imengsten Sinne des Wortes) und anderseits den sog. kleinenoder Küchendienst unterscheidet, d. h. die Lieferung einerAnzahl von Eiern, Hühnern u. dgl. Es ist dabei gesetzlicheVorschrift, dass Stift und Gilt an dem Wohnsitze des Grund-herrn abgeliefert werden müssen zur bestimmten oder her-kömmlichen Stiftzeit, sowie dass der Grundhold dabei per-sönlich erscheinen muss. Die Naturalabgabe kann einseitigerWeise nicht in eine Geldabgabe umgewandelt werden; derGrundherr kann den Betrag nicht ohne Einwilligung desGrundholden erhöhen, ebensowenig kann aber letzterer ohnebesondere dringende Gründe — z. B. wenn ein Stück desGutes von dem Grundherrn zurückgezogen wird — eine
1 Cod. M. ß. civ. p. 4, c. 7 § 9 und dazu Anmerkungen p. IV.p. 405 ff.