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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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2. DIE ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGEN.

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Minderung von Stift und Gilt in Anspruch nehmen. Wirdder Grundhold von natürlichen Unglücksfällcn betroffen, sokann nach Analogie des Pachtgeldes, falls die Abgabe einebeträchtliche ist, ein Nachlass gefordert werden. Im einzelnensind diese Forderungen jo nach dem Ortsgebrauche ausser-ordentlich verschieden.

Noch grösser ist die Verschiedenheit in Bezug auf denHandlohn . 1 Es ist dies die Abgabe, die bei Veränderungenin der Person des Grundholden an den Grundherrn entrichtetwerden muss. Vielfach ist diese Abgabe, die naturgemässvon dem neuen Grundholden zu entrichten ist, noch mit demsog. Abstand oder der Abfahrt verbunden, eine Abgabe vongeringerer Höhe, die von dem bisherigen Grundbolden ge-nommen wurde. Eigentlich sollte nun bei dem Erbrechte einIlandlohn nur dann möglich sein, wenn das Gut nicht durchErbgang, sondern durch Vertrag an einen neuen Grund-holden kam. Allein in allerweitester Ausdehnung hatte esdas Herkommen mit sich gebracht, dass auch hier bei jedemWechsel in der Person des Grundholden ein Ilandlohn ge-nommen wurde. Ebenso musste derselbe entrichtet worden,wenn sich die Veränderung nur auf die einzelnen Teilhabereines gemeinschaftlichen Erbrechtsgutes bezog.

Die Giltscharwcrk 2 endlich besteht in gewissen Arbeits-leistungen, die der Grundhold seinem Grundherrn mitLeib oder Vieh dauernd zu leisten verbunden ist. Die-selben sollen nur so beschaffen sein, dass der Grundholdnebenbei auch die dem Gerichtsherrn schuldigen Frohndenleisten kann, dass er seinen übrigen Obliegenheiten zu ent-sprechen und doch auch seiner eigenen Bauernarbeit undBauernnahrung nachzugehen im stände ist. Sollten aber Ge-richts- und Giltscharwerk nicht neben einander bestehenkönnen, so soll die letztere gemildert und gegebenen Fallssogar ganz beseitigt werden.

1 Ibid. § 11.

2 Ibid. p. II, c. 11, § 16.