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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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44 RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.

b) Gericlitsherrlichc Leistungen.

Unzertrennlich von der niederen Gerichtsbarkeit ist diesog. Gerichtsscharwerk 1 (Frohnde oder Robold); cs sindDienste und Arbeiten, die der Unterthan seinem Gerichts-oder Vogtherrn mit Vieh und Leib zu entrichten hat.

Diese Gerichfsscharwerk, die je nach dem Besitze desEinzelnen mit der Hand oder mit Pferd und Zugvieh geleistetwird, wird eingeteilt in die landesgebräuchliche und landes-ungebräuchliche; die letztere umfasst jene, besonders häus-lichen Arbeiten, die man gewöhnlich durchgebrödte Dienerund Ehehalten verrichten lässt, oder auch solche gebräuch-liche, die durch dreissig- und mehrjährige Observanz zu un-gebräuchlichen geworden sind. Übrigens ist diese Einteilung,bei der sich wiederum alles nach dem jeweiligen Ortsgebrauchrichtet, praktisch von geringster Bedeutung. Wichtiger istdagegen der Unterschied zwischen den gemessenen und un-gemessenen Frohnden, von denen die letzteren in solchemUmfange geleistet werden müssen, als esdie Notdurft derHerrschaft fordert und der Landesgebrauch zulässt. Nursoll es auch mit den ungemessenen wie sich das Gesetz-buch ausdrückt so gehalten werden,dass sieh keinerfüglich beschweren könne. Ist der Bauer irgendwie an derpersönlichen Verrichtung dieser Dienste verhindert, so musser dieselben durch bezahlte Stellvertreter vollziehen lassen.Bezüglich etwaiger Entschädigung bei grösseren Fuhren unddergleichen ist wiederum ausschliesslich der Ortsgebrauchmassgebend.

Übrigens sei hier noch die Bemerkung gestattet, dasswir diese Gerichtsscharwerk nicht etwa mit den Dienstenverwechseln dürfen, die jedem nicht ständischen Unterthanfür Kriegsfuhren, Strassenbauten und dergleichen Staats-leistungen obliegen, die also von der Gerichtsscharwerk ganzund gar unabhängig sind.

c) Bodenzinse und Zehnten.

Die Boden- oder Grundzinse, d. h. jährlich zu entrichtende,der Grösse nach stets gleich bleibende und von dem Besitzer

1 Ibid. p. II, c. 11.