2. DIE ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGEN.
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eines Gutes als solchem zu leistende Abgaben in Geld oderNaturalien, waren dreifachen Ursprungs. Sie waren teilweisebei Übertragung des Eigentums Vorbehalten worden, weitöfter waren sie vertragsmässig auf das Gut gekommen, sein-häufig endlich hatte man durch letztwillige Verfügung seinGut den Klöstern oder Kirchen zinspflichtig gemacht. Esmuss diese Zinspflichtigkeit iu sehr grosser Ausdehnung vor-handen gewesen sein, denn nach den schon einmal erwähntenAngaben bei Rudhart waren in den zwanziger Jahren unseresJahrhunderts — trotz der inzwischen eingetretenen Ablösungs-möglichkeit — im Unterdonaukreis (Niederbayern ) über einZehntel und im Isarkreis (Oberbayern ) sogar mehr als einFünftel der sämtlichen Güter damit behaftet. Übrigens wardie Höhe der Bodenzinse im allgemeinen sehr mässig, wes-halb auch ein Nachlass derselben bei Unfällen vollständig-ausgeschlossen war. Auch war es hier, bei der genauenBestimmtheit der Abgaben, fast unmöglich, dieselben als will-kommene Gelegenheit zu Plackereien und Bedrückungen zubenutzen.
Von ganz anderer praktischer Bedeutung ist der Zehent,'ein bestimmter Anteil an den Erzeugnissen eines Gutes, dender Gewinner an einen andern abtreten muss. Es kommenliiefür in Bayern nur die Feldfrüchte in Betracht, da — wieKreittmayr sagt — der Zehent an bürgerlichen Früchten,am Ertrage der Jagd und Fischerei, sowie der Holzzehnt inder Mitte des vorigen Jahrhunderts nicht mehr üblich war.Je nachdem es sich um die grösseren oder die geringerenFeldfrüchte handelt, unterscheidet man den grossen und denkleinen Zehent. Der erstere stand ursprünglich nur demPfarrer zu mit Rücksicht auf die sämtlichen in seinem Bezirkgelegenen Grundstücke. Es war jedoch diese Bestimmung umdie Mitte des vorigen Jahrhunderts nicht mehr allgemeingeltend; vielmehr waren — nach Kreittmayr —- die meistenPfarrer nur mehr Teilhaber des grossen Zehents. Es warallerdings der Übergang eines geistlichen Zehents in welt-liche Hände rechtlich sehr erschwert, da selbst die bischöf-
1 Cod. M. B. civ. p. II, c. 10.