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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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DIE TIIATSÄCHLICHE LAGE.

liehe Einwilligung nur für die schon vor dem lateranisc-henKonzil (1179) an Weltliche gekommenen und dann wiederzurückgefallenen Zehnten hinreichte, während ausserdem dieGenehmigung des Papstes notwendig war; da aber, wie aufallen Gebieten des damaligen Kechtslebens, so auch hier dasHerkommen,die unvordenkliche Verjährung, den tliat-sächlichcn Übergang ohne grosse Schwierigkeiten ermöglichte,so war in den Zeiten der grossen Unsicherheit, besonders beiden fast ununterbrochenen Kämpfen der bayrischen Herzoge,ein grosser Teil dieser geistlichen Zehnten dennoch in dieHände der weltlichen Grossgrundbesitzer übergegangen. Fürdie Erwerbung von weltlichen Zehnten waren, wie für alleübrigen Gegenstände des Verkehrs, der Vertrag und die letzt-willige Verfügung massgebend. Übrigens war es für Ent-richtung des Zehents völlig gleichgültig, ob der Besitzerdes Gutes nur Pächter, Grundhold oder freier Eigen-tümer war. *

B. DIE TATSÄCHLICHE LAGE. 1

In der Einleitung zu diesem II. Teile ist bereits aufGrund einer Statistik der bayrischen Grundherrn nach denHofanlagsbüchern von 1760 und einer Statistik des bayrischenBauernstandes von 1791 eine allgemeine Übersicht überdie Verteilung des gesamten landwirthschaftlich benutztenGrund und Bodens gegeben worden, soweit das Verhältnisder Guts- und Gerichtsherrlichkeit in Betracht kommt.

Wenn wir die weitere Gliederung der ländlichen Be-völkerung im.einzelnen ansehen, so finden wir als die drei

1 Für diesen Abschnitt B kommt besonders die umfangreiche,durch die Bauornfrage in Bayern um die Wende des Jahrhunderts insLeben gerufene B r o sch ü r onl it t c r n tu r in Betracht. Ausserdem#bieten die Reisewerke von genannten und ungenannten Autoren, sowiedie periodische Litteratur gelegentliche Mitteilungen, die zur Aufklä-rung der wirklichen Lage der Dinge sehr brauchbar sind.