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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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2. DIE GÜTSHERRSCHAFT.

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thanen selbst zur Ablösung dieser Scharwerke vergeblichangeboten worden waren.

Natürlich waren derartige totale Ablösungen nur beibedeutendem Besitz an Kapitalien und bei besonders günstiggelagerten Arbeiterverhältnissen durchführbar und bliebendeshalb auf eine sehr geringe Zahl beschränkt. Allein auchdie einfachen Umwandlungen der ungemessenen in gemes-sene Scharwerke machten nur sehr langsame Fortschritte.Einerseits fürchteten die Grundherren, auf diese Weiseeinen Teil ihrer Rechte überhaupt zu verlieren, wenn dieUnterthanen einmal nicht im Stande wären, ihre Abgabenzu leisten. Anderseits hatten die Beamten der Grundherrenein nicht geringes Interesse daran, die alten Zustände unver-ändert aufrecht zu erhalten. Nicht selten scheint es auchvorgekommen zu sein, dass man die ungemessenen Schar-werke in Geld- oder Naturalabgaben verwandelte, dass manaber hernach allmählich die gleichen Dienstleistungen wiedereinzuführen begann: also die Ablösungsabgabe und dieabgelösten Dienstleistungen zu gleicher Zeit!

Da erstattete endlich am 1. Mai 1793 die obere Landes-regierung einen Bericht an den Kurfürsten, worin siediegrossen und unübersehbaren Ungemache klarlegte, diemitden ungemessenen Naturalschar werken der ständischen Ge-richtsunterthanen in- und aussergerichtlich schon erwachsensind und täglich neu zum Vorschein kommen. Unverzüglicherteilte darauf der Kurfürst (Karl Theodor ) in einem Re-skript vom 14. Mai desselben Jahres seiner oberen Landes-regierung den Auftrag,einen Plan zu entwerfen, auf welcheArt und Weise die ungemessenen Naturalscharwerke derständischen Gerichtsunterthanen allenthalben abgestellt undentweder in gemessene Scharwerke oder in eine Geldprä-station umgewandelt werden könnten. In dem Gutachten,das darauf von der obf^ren Landesregierung abgegeben wurde,werden die ungemessenen Scharwerke als eineeigenmächtige,dem Landesfürsten und Gemeinwesen gleich schädliche Usur-pation, aus welcher niemals ein Recht erwachsen konnte,hingestellt und als eine blosse Gnade des Landesherrn er-klärt, die wie jede andeie dem allgemeinen Besten entgegen-