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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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DIE TUATSÄCHIjICHE LAGE.

belastet war, sowie dass besonders die adeligen Grundbesitzerjener Zeit sehr bedeutenden Aufwand zu machen pflegten,so kann man es wenigstens begreifen, wie sich die oben er-wähntenIndividuen des Ritter- und Adelstandes in ihrerbittlichen Vorstellung bis zu der Behauptung versteigenkonnten, dass der grössere Teil der damaligen bayrischenGrundherren von ihrer eigenen Ökonomie überhaupt nichtzu leben im Stande wären, wenn sie nicht die zahlreichenAbgaben von ihren Grundunterthanen zu beziehen hätten.

Wie stand es nun mit diesen Abgaben? Es waren, wieiu dem ersten Teile dieses Abschnittes dargelegt wurde, zweiGruppen solcher Abgaben: einmal die unständigen, nichtregelmässig wiederkehrenden Laudemien, dann die jährlichzu entrichtenden Gilten und Zehnten.

Schon die ersteren, die Laudemien, waren von einschnei-dendster Bedeutung. Ursprünglich sollte das Laudemium ineiner Höhe von 5 Prozent des Gutswertes nur als Anfallgenommen werden, als Abgabe bei einer wirklich statt-findenden Gutsveränderung, d. h. wenn der wirkliche Be-sitz des Gutes an eine andere Person kommt, die mitSigel und Brief investiert wird. Nun hatte aber dasLandrecht auch das Laudemium bei der Abfahrt aner-kannt, allerdings nur in der Höhe von 2 1 /2 Prozent und nurunter der Voraussetzung eines 30 jährigen Herkommens odereiner unvordenklichen Verjährung. Dieses Herkommen hattesich aber in kurzer Zeit im ganzen Lande entwickelt:Diesezweite Laudemialreichnis so heisst es in einem Auf-sätze des Münchener Intelligenzblattes 1797 1ist dankder lieben Gerichtspraxis dermalen im ganzen Lande herge-bracht; es gibt nun kein einziges Bauerngut, wo nur einFall bezahlt wird. Das eigentliche Übel aber bei dem Lau-demialwesen lag, wie ebenfalls in dem Jahrgange 1797 deseben citierten Blattes und besonders in einer eigenen SchriftRottmanners 2 an zahlreichen Fällen erläutert wird, in der

1 XX. Stück vom 13. Mai 1797.

2 Bemerkungen über Laudemial- und andere grundherrlicheRechte in Bayern 1797.