2. DIE GUTSIIERRSCHAFT.
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hier ist es die mehrfach erwähnte Verordnung vom 3. Mai1779, die eine ausserordentlich wichtige Reform wenigstensanzubahnen versucht. Es wird hier — ausser der oben be-sprochenen Umwandlung der sämtlichen Grundgerechtigkeitenin Erbrecht — dem kurfürstlichen Grundholden freigestellt,„ob er bei der vorhin üblichen und koutraktmässigen Mayer-schaftsbehandlung, Taxen, Sporteln und ihrer jedesmaligenhaaren Abführung wie bisher verbleiben, oder aber den nunbemessenen Mayerschaftsbetrag in einer wohl erschwinglichenjährlichen Frist, neben den übrigen auf dem Gut haftender,ständigen Abgaben entrichten wolle“. Es soll diese Fristniemals unter dem Vorwände einer Gutsbesserung erhöhtwerden und alle neue Gutseinschätzung in dieser Absichtein für allemal verboten sein, so dass also der Grundholdohne Furcht vor Erhöhung der Abgabe auf Hebung desGutes bedacht sein könnte. Bezüglich der Höhe dieser Ab-gabe aber soll von den bei den letzten drei Gutsverände-rungen zu Grunde gelegten Gutsanschlägen der Durchschnittberechnet und von diesem Durchschnitts betrage entweder5 Prozent — wo nur Anfahrt — oder 7 1 /2 Prozent — woauch Abfahrt üblich ist — festgesetzt werden; dieser Lau-demialbetrag wird dann in Fristen auf 20 Jahre verteilt.Für diejenigen, die von diesem Anerbieten Gebrauch machenwollen, soll diese Umwandlung in sogenannte „Mayerschafts-fristen“ sofort ohne Taxen und Sporteln vollzogen werden;sie selbst aber haben, da sie ja bei der Gutsübernahme dieLaudemien bereits bezahlt haben, diese jährlichen Fristennatürlich nicht zu entrichten.
Leider hatte auch dieses Bestreben des Kurfürstengerade wie die beabsichtigte Einführung des allgemeinen Erb-rechtes, äusserst geringen Erfolg; auch hier waren es haupt-sächlich die eigenen Beamten des Kurfürsten, die in derwirklichen Durchführung der Verordnung teils eine Beein-trächtigung ihrer eigenen Einnahmen, teils auch eine zu weitgehende Begünstigung der Unterthanen zum Schaden derlandesherrlichen Gerechtsame und Einkünfte erblickten. Siehüteten sich deshalb auf der einen Seite, den Bauern, dieohnehin eine gar wohl begreifliche Scheu vor einer jährlichen