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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE UMGESTALTUNG DES BEAMTENTUMS.

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Im ersten Abschnitte dieser Arbeit musste wiederholtdarauf hingewiesen werden, wie die mehrfachen Bestrebungender Churfürsten, in der wirtschaftlichen und sozialen Lagedes Bauernstandes Besserung zu schaffen, grossenteils an derpersönlichen Beschaffenheit der mittleren und unteren Be-amten scheiterten. Ohne jede Rücksicht auf die Frage, ohdie Voraussetzungen für eine gedeihliche Verwaltung desAmtes gegeben seien oder nicht, war ein grosser Teil derBeamten geradezu durch Erbschaft so bildete die Aussichtauf Amtsnachfolge nicht selten die Mitgift der Beamtentochter und selbst durch Kauf zu Anwartschaften oder sogenanntenAdjunktionen gelangt. Der im Amte befindliche Beamteaber war in unsicherer Lage: er war jederzeit der willkür-lichen Entlassung ausgesetzt. Hatte doch der Kurfürst KarlTheodor noch im Jahre 1783 ausdrücklich in einem Reskripteerklärt, er glaube wenigstens das nämliche Recht zu habenwie jeder Hofmarchsherr, seine Beamten zu entlassen, ohneeinen Grund für die Entlassung angeben zu müssen. Lagnun in dieser Unsicherheit der Stellung die mittelbare An-reizung, das Amt nach Kräften auszubeuten, so war nochdazu die regelmässige Besoldung zum grossen Teil durch einausgedehntes Sporteln- und Taxensystem ersetzt, das jedeVereinfachung der Geschäfte und jede Erleichterung derUnterthanen gleichzeitig als finanzielle Beeinträchtigung dermittleren und unteren Beamten erscheinen liess.

In all diesen vier Punkten ward von der neuen Re-gierung thatkräftig und mit grossem Erfolg eingegriffen.

Schon am 21. Februar 1799 am 16. Februar wardas Mandat betreffend den Regierungsantritt erschienenrichtete der neue Kurfürst einen scharfen Erlass gegen denMissbrauch der Amtsanwartschaften. Das kurze, für jene Zeitsehr bemerkenswerthe Mandat möge hier der Hauptsache nachim Wortlaute folgen:Seine Churfürstliche Durchlaucht habengleich bey angetretener Regierung in Ilöchstdero Chur-Landenden wesentlichen Nachtheil eingesehen, welcher durch dievielfache Adjunctionen und Anwarthschafts-Ertheil ungen aufLehen, in der ganzen Verfassung des Dienstes entstehet, undwie dadurch nicht allein die Stellen in den Familien perpe-