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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE UMGESTALTUNG DES 1SEAMTENTUMS.

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Von besonderer Bedeutung endlich gerade in praktischerHinsicht war der Missstand, dass die Beamten im Allgemeinenschlecht bezahlt und noch dazu, wenigstens die unteren Ge-richtsbeamten, grossenteils auf Einnahmen in Form vonSporteln angewiesen waren, bei deren Einziehung die grösstenUnrechtmässigkeiten allmäklig zur Gewohnheit gewordenwaren. Auch in dieser doppelten Hinsicht versuchte die neueKegierung Wandel zu schaffen. In ersterer Beziehung brachtedie erwähnte Hauptlandespragmatik eine wesentliche Besserung.Wie aber die Regierung über den zweiten Punkt dachte,zeigt sich deutlich in dem später noch näher zu erwähnenden,vom 5. Okt. 1799 datiertenPfalzneuburgischen Deputations-abschied, durch den für das Herzogtum Neuburg unter Andermbestimmt wurde:Die jährlichen Gerichtssporteln sollen nachbilligem Massstabe ausgemittelt, dieser Betrag von der Staats-kasse eingezogen und den Beamten dafür ein bestimmtes hin-längliches Gehalt aus der Staatskasse ausbezahlt werden; dieHofmarchsbeamten aber sollen nach den gleichen Grundsätzenvon den Gerichtsherren behandelt werden. Die gleiche An-schauung in diesem für die praktischen Verhältnisse äusserstwichtigen Punkte spricht dann auch aus der Verordnung voni24. März 1802 betreffend die Einrichtung der Landgerichte,in der es unter Anderem heisst:Alle Beamten, Aktuarienund Schreiber sollen besoldet werden. Wir wollen daher denBeamten allen Bezug der Sporteln und Taxen unter wasimmer für einem Namen gänzlich verbieten, und wer sichungeachtet dieses Verbotes aus was immer für einem Schein-grunde Sporteln oder Taxen von einem Amtsgeschäfte zueignenwürde, soll ebenso angesehen und bestrafet werden, als wenner Geschenke von den Parteien angenommen oder die öffent-lichen Gelder veruntreuet hätte. Und die gleiche Bestimmungwird dann sogar mit den gleichen Worten in einer Verord-nung der Würzburger Landesdirektion vom 8. Nov. 1804betr. die Organisation der Landämter im Fürstentume Würz-burg eingeschärft mit dem Zusatze:Das Schreiberpersonalhat sich des Advocierens gänzlich zu enthalten, und ebenso-wenig als die Beamten oder das Gerichtsdieners- und Amts-botenpcrsonal bei Verlust des Dienstes oder anderer geeigneter