DIE UMGESTALTUNG DES BEAMTENTUMS.
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Direktion“, die im Jahre 1799 als eigentliches Zentralorganmit fast unbeschränktem Wirkungskreise innerhalb der ge-samten innneren Staatsverwaltung (den Ministerialdeparte-ments stand nur die oberste Leitung und Aufsicht zu) ge-schaffen wurde, und bei der eine besondere „Deputation“ fürdas „Landes - Kulturwesen“ 1 vorgesehen war. Und ebensowurde dann bei den späteren Organisationen der Zentral- wieder Provinzialbehörden den landwirtschaftlichen Verhältnissenbesonders Rechnung getragen. Insbesondere war es auch vongünstigem Einflüsse auf die thatsächlichen Verhältnisse, dasswenigstens in den Mittelinstanzen die Trennung von Justizund Verwaltung durchgeführt wurde.
Die Zeit von 1799 bis zur Einführung der Verfassungim Jahre 1818 scheidet sich bezüglich der auf die Lage derLandwirtschaft bezüglichen öffentlichen Thätigkeit in zweiziemlich scharf gesonderte Abschnitte: die Zeit vor und nachder sog. ersten Konstitution von 1807.
Der erste dieser beiden Zeitabschnitte ist gekennzeichnetdurch eine ausserordentliche Begeisterung für alle die Be-strebungen, die man in dem Begriffe der „Hebung der Landes-kultur“ zusammenfasste, durch eine wahre „Kulturwut“, wieeine der Hauptpersonen dieser Thätigkeit, ITazzi selbst, sicheinmal ausdrückt. Die Zeit nach 1808 aber kann als Zeitder Reaktion gegen diese überschwengliche Begeisterung, beider es so manchmal an kühler Berücksichtigung aller in Be-tracht kommenden wirtschaftlichen Faktoren fehlte, bezeichetwerden.
1 Als solche „Landes-Kultursachen“ werden in der betreffendenVerordnung vom 23. April 1799 aufgeführt: a) Die Trockenlegung derMöser, b) die Verteilung öder Glemeindegründe zur Kultur, c) die Ju-dikatur in allen Streitigkeiten über die Kultur öder Gründe, Zwey-mädigmachung der Wiesen, Aufhebung der Brache u. dgl., in zweyterund letzter Instanz; d) Beförderung der Zerteilung grosser Höfe, Be-mayerung der öden Güter und Zubaugüter; e) die Bewilligung zumHäuserban und Ansiedlungen ; f) die Verbesserung der Zehent-Ordnungen.