Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
94
Einzelbild herunterladen
 

94 ME BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800 1848.

I. DIE ENTWICKLUNG VON 17991808.

Unter den Regierungsakten des Kurfürsten Max Joseph,die noch in das Jahr seines Regierungsantrittes fallen, findetsich ein Erlass, der in der deutlichsten und erschöpfendstenWeise die Ansichten des neuen Kurfürsten und seiner Re-gierung über die notwendigen Reformen in den grundherrlich-bäuerlichen Verhältnissen wiedergibt.

Als nämlich die General-Landes-Direktion zu München errichtet ward und dieser durch Instruktion vom 23. April1799 auch die Neuburgischen Landes-, Polizei-, Staatswirt-schafts-, Forst- und Kultursachen zur Bearbeitung zugewiesenwurden, erblickten die Landstände dieses kleinen Herzogtumsin dieser Einrichtung eine Zurücksetzung und fürchteten, eskönnte die bisherige Selbständigkeit ihres Herzogtums ge-fährdet sein. Sie schickten daher eine Deputation an denKurfürsten, der denn auch mit diesen Abgesandtennachmehreren geheimen Staatskonferenzen eine neue, erschöpfendeRegelung der neuburgischen Landes- und Regierungsverhält-nisse vereinbarte, die dann alsPfalzneuburgischer Depu-tationsabschied im Amtsblatte veröffentlicht werde.

Darin wird unter Anderem eine binnen Jahresfrist durch-zuführende, vollständige Umgestaltung des Steuerwesens fest-gesetzt, und damit nun die grundherrlichen Abgaben zu demGrundsätze der Billigkeit, auf dem das neue Steuersystemberuhen soll, nicht im Widerspruche stehen, wird auch einevöllige Neuregelung der grundherrlichen Verhältnisse verab-redet, die im Wesentlichen auf folgenden Gesichtspunkteberuht:

1. Die grundherrlichen Abgaben dürfen von dem Grund-herrn niemals erhöht werden. Dieselben sind als ein auf demGrund und Boden liegendes Kapital zu betrachten, wovondie Stiften und Gilten die jährlichen Interessen und dieLaudemien u. s. w. die von Zeit zu Zeit eintretenden Kapitals-provisionen sind; da nun der Grundherr, wenn er nicht zu-gleich Nutzniesser ist, zur Verbesserung des Grundes niemalsetwas beiträgt, also alle Verbesserungen dem Grundholden,welche Gerechtigkeit er auch immer haben mag, zugerechnet