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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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DIE ENTWICKLUNG VON 1799 1808.

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So wurde also mit grosser Energie daran gearbeitet,den Umfang des landwirtschaftlich benutzten Grund undBodens zu erweitern, und durch möglichste Beseitigung ge-wisser allgemeiner Missstände in der Organisation und Be-schaffenheit des Beamtentums die thatsächliche Lage desBauernstandes zu heben. Mit gleicher Reformlust suchteman auch in den unmittelbar mit dem landwirtschaftlichenBesitzstände zusammenhängenden Verhältnissen einen Fort-schritt herbeizuführen, hier aber allerdings nur insoweit,als nicht ein Umsturz oder auch nur eine durchgreifendeUmgestaltung des Systems der Grundherrlichkeit selbst inFrage kam.

Die beiden Hauptpunkte, die hiebei im Vordergründestanden, waren einerseits die Aufteilung der Gemeindegründe,andrerseits insbesondere die Auflösung der Gebundenheit derGüter, durch die man bessere Bewirtschaftung der einzelnenBesitzungen und namentlich umfassende Zusammenlegung vonGrundstücken zu ermöglichen hoffte. Welches Gewicht manin den Regierungskreisen auf diesen letzteren Gesichtspunktlegte, zeigt sich unter Anderem deutlich in der Thatsache, dassin dem pfalzneuburgischen Landtagsabschiede vom 10. Juni1802die gänzliche Auflösung des Hoffusses (d. h. eben derbeständigen Gütergebundenheit) geradezu alsdas Prinzipaller guten Kultur aufgestellt wird.

Erklärlicherweise war bei den Aufteilungen der Wider-stand der grösseren Grundbesitzer am stärksten, da durch dieveränderten Weideverhältnisse ihr gesamter Wirtschaftsbetriebwesentliche Veränderungen erfahren musste. Sie versuchtendeshalb alle möglichen Schritte, um durch Prozesse und durchwiederholte Rekurse bei denselben Verzögerungen herbeizu-führen. Um hierin Änderung zu schaffen, ging die Regierungin solchen Fällen mit der grössten, irgend zulässigen Strengevor. So wird z. ß. ein Anwalt der Grossgütler (des DorfesRaisting ), dernach fruchtlosem Rekurse zur höchsten Stellesogar einen Absprung zum kurfürstlichen Hofrate wagte, indie Zurückgabe der sämtlichen, seiner Partei dadurch verur-sachten Taxen und Kosten, sowie in eine Strafe von 6 Reichs-