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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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102
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102 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800 1848.

thalern verurteilt,bei wiederholten Fällen aber wirdsolchen Anwälten sogar Gefängnisstrafe angedroht. 1

Um aber ein für allemal bei dem Aufteilungsverfahrenalle Missbräuche und Weitläufigkeiten möglichst zu beseitigen,erging unter dem 25. Febr. 1803 in dieser Sache ein Erlassan die sämtlichen Gerichtsstellen, in dem ihnen die Bestim-mungen der Prozessordnung eingeschärft, bezw. unter Modi-fikation derselben das Verfahren genau vorgeschrieben wurde.Darnach soll die Gerichtsstelle, wenn sich jemand zur Kulturmeldet,den Gegenstand innerhalb 14 Tagen unter den Inter-essenten summarissime instruieren. Es wird unter Beiziehungsämtlicher Interessenten Augenschein vorgenommen, darüberProtokoll verfasst und sofort auf möglichst kurze Zeit dieHauptverhandlung angesetzt, bei der aus triftigen Gründeneine Terminverlängerung von höchstens 8 Tagen gewährtwerden kann; nach der Entscheidung steht den Parteien inner-halb 14 Tagen die Appellation zur 2. und letzten Instanz,der Generallandesdirektion, offen; den Verteilungsmassstabbestimmen ohnehin ältere Verträge innerhalb der Gemeinde,die Verfahrungsart mit den übrigen Gemeindegütern oder dieGemeinde Verhältnisse selbst, undman bemerkt mithöchstem Wohlgefallen, dass der Massstab jetzt wenigerSchwierigkeiten findet, und die meisten Vergleiche ohnehinnach dem gleichen Teilungsmassstabe vor sich gehen, da dieÜberzeugung zu begründet ist, dass bei irrigen Verhältnissen

1Zugleich wird dieser Vorfall zur Warnung aller Advokatenund Prokuratoren in dem Regierungsblatte bekannt gemacht, weil beidem so allgemein aufstrebenden Gemeindegründe - Abteilungs- undKultursgeiste bloss einige wenige derlei Anwälte es sind, die gegenVerfassung und Ordnung über die diesseitigen Verbescheidungen inletzter Instanz auf Kosten ihrer leichtgläubigen Parteien durch allerleiRekurse neue Vollzugsaufzögerungen erregen, und so dem durch dieseallseitigen Kulturen mächtig hervorgehenden Landeswohlstande Hinder-nisse in den Weg legen wollen. Derlei Rekurse bleiben immer frucht-los, die höchste Stelle befiehlt ein wie das andere Mal strenge Ahndunggegen solche Rekurrenten, und man wird hierorts immer gegen derleiAnwälte, wie mit gemeldeten verfahren, und bei wiederholten Fällenauch eine Neuthurmsstrafe vorkehren, Erlass der General - Landos-Direktion vom i). August 1802, Regierungsblatt Seite 003.