104 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800—1848.
das Landgericht Straubing unter dem 18. Juli 1803 ange-wiesen, den Grossgütlern eines Dorfes, dessen Kleingütler sichbeschwert hatten, zu eröffnen, — „dass mau die schon ab-geschiedenen Gründe, welche sie noch beweiden wollen, wiesie sich in der Folge zu deren Kultur und zur Stallfütterungnicht bequemen, unter die Kleingütler und andere, welche siezur Kultur verlangen, ohne Weiteres verteilen würde.“ Nichtminder energisch endlich trat man dem Brauche entgegen,dass bei diesen Aufteilungen zwischen den GemeindegliedernVerträge zur Beschränkung des freien Eigentums an den ein-zelnen abgeteilten Grundstücken eingegangen wurden; be-sonders häufig wurde die Bedingung vereinbart, dass keinGemeindeteil an Auswärtige veräussert werden solle, oderwenigstens nur mit Wiedereinlösungsrecht seitens des Ver-käufers oder jedes andern „Mitgemeiners“. Dagegen bestimmtenun die Verordnung vom 5. April 1807, 1 dass jeder Anteilals „walzendes Stück mit völlig ungebundenem Eigentum“zu betrachten sei und deshalb auch an Fremde veräussertwerden könne, wobei der Käufer nur entsprechend an denGemeindelasten teilzunehmen habe; alle diesen freien Verkaufbeschränkenden Bestimmungen, besonders diejenigen bezüglichdes Wiedereinlösungsrechtes, sind ungültig; dabei hat die Ver-ordnung, soweit bei stattgefundenen Veräusserungen die Gründesich noch in der ersten Hand befinden, rückwirkende Kraft.
Die Anschauungen, von denen die Regierung bei derZertrümmerung von grösseren Höfen ausging, sind am deut-lichsten in einem Erlasse vom 6. April 1803 2 zusammenge-fasst, in dem das höchste Wohlgefallen über die grossen Fort-schritte der Gutszertrümmerungen ausgesprochen wird. Hierinwerden nun als Gründe für die Zweckmässigkeit der Mass-regel angeführt: zunächst der Umstand, dass „der Besitzermeist von der Vergantung gerettet wird“, indem er durchVerkauf der einzelnen Grundstücke eine weit grössere Summeerzielt als beim Verkauf im Ganzen; dann der Vorteil, dass„bei der Auflösung kleinere Ökonomien entstehen, und diese
1 Döllinger, Verordnungen-Sammlung XIV, S. 157.
2 Ib. VI, S. 119.