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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 1799 1808 .

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immer in besserem Zustande sind, währenddie zu vielenund zerstreuten Gründe bei einem Gute es von selbst schonteils zu kostbar, teils unmöglich machen, sie mit Nutzenund gut zu bebauen; endlich als das Wichtigste dieThatsache, dass dadurchdas Zusammentauschen oder Zu-sammenkaufen der Gründe, das Arrondieren, möglich wird,wodurch allein sich jede Landwirtschaft von allen Fesselnbefreien kann, man die Hälfte an Zeit und Arbeitslohn bei-nahe gewinnt.

Diesen Anschauungen entsprechend wurden denn auchdie Gutszertrümmerungen auf alle mögliche Weise begünstigt.Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht , 1 dassdieParteien nicht nötig haben, eine Erlaubnis nachzusuchen,dass nur die höchste Bestätigung Vorbehalten bleibt, dieausser bei offenkundigen Missbräuchen ohne Ausnahmeerteilt wird. Insbesondere aber wird darauf gesehen, dassnicht die auf einem Gute lastenden Abgaben oder Dienst-leistungen als ein Hindernis solcher Auflösung betrachtetwerden 2 ; es müssen eben die sämtlichen neuen Besitzer zu-sammen die bisherigen Leistungen verrichten, dieselben alsoauf die einzelnen Grundstücke umlegen; natürlich wurde da-durch gleichzeitig der Umwandlung von Naturalleistungen iuGeldabgaben wesentlich Vorschub geleistet. Es wird sogardieZertrümmerung der Wohngebäude gestattet 3 ; denn wennauchdies Zusammenwohnen von Familien oder das Ab-scheiden der landwirtschaftlichen Gebäude manche Missver-hältnisse nach sich zieht, so wird doch in kurzer Zeit beiden neuen Wirtschaften solcher Aufschwung eintreten, dassdie neuen Familien auch neue Wohn- und Wirtschaftsgebäudehersteilen können. Die Zertrümmerung kann dabei bis aufdie kleinsten Teile fortgeführt werden 4 ; dieälteren Be-

1 S. obige Ver. vom 6. April 1803.

2 So in einem Erlasse der G. L. D. wegen der Scliarwcrks-pfiiehtigkeit eines Hofes zu Oppertsliofen, der zerteilt werden sollte, 20- Nov. 1801.

3 S. Erlass vom 14. Närz 1804.

4 Erlass an die Landesdirektion zu Neuburg , 28. Dez. 1804.