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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 17991808.

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herrlichen Forderungen willkürlich erhöht, 1 manchmal sogarGründe, die zuvor schonludeigen gewesen, bei der Zer-trümmerung des grundbaren Hofes in den Grundverbandgezogen 2 3 und nun mit Laudeinien u. s. w. belegt.

In allen Fällen, wo derartige Missbrauche nachgewiesenwerden konnten, wurde das ganze Verfahren ohne Weiteresannulliert und auf Kosten des schuldigen Teiles von dem Land-gerichte neu durchgeführt; auch verfehlt man bei schwererenMissbräuchen nicht, mit entsprechender Strafe vorzugehen.Um überdies ein für allemal ein mustergiltiges Vorbild füralle diese Gutszertrümmerungen aufzustellen, liess der Kurfürstim J. 1803 eine bestimmte Gutsauflösung, die von demohne-hin für die bayrische Landeskultur so verdienstvollen Lizen-tiaten Rottmanner, dem Hofmarksverwalter des Grafen Prey-sing, durchgeführt worden war, in dem Regierungsblatt ver-öffentlichen. 2 Es handelt sich um einen halben Hof, dessenBesitzer völlig überschuldet waren. Etwas über die Hälfteder Grundstücke wurden davon einzeln verkauft und davonbedeutend mehr gelöst als bisher für die ganze Besitzunggeboten worden war; trotzdem verblieb den Besitzern nochein Viertelshof. Bei dieser Auflösung des Hofes wurde dannsowohl bei dem verbleibenden Viertelsgute wie auch bei denübrigen Gründenein freies Erbrecht bezweckt, derHatural-dienst wurde nach billigem Anschläge und die Laudemiennach den letzten drei Schätzungen in eine beständige Maier-schaftsfrist umgewandelt, die sämtlichen Abgaben wurdenauf die einzelnen Grundstücke nach ihrer Grösse umgelegt,und bei dem ganzen Verfahren durch möglichste Vereinfachungdie Kosten auf ein sehr unbedeutendes Mass reduziert.Nurunter diesem Vorbilde, heisst es am Schlüsse des Erlasses,werden alle Zwecke erreicht; wenigstens soll allezeit auffixierte Laudemien oder Maierschaftsfristen, und auf Umlageder Abgaben, also auch der grundherrlichen Dienste in der

1 Erlass vom 15. März 1805.

2 Ibidem.

3 Rng.-BlatI, 1803, 11. Fobr.