108 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VOX 1800—1848.
Natur oder an Geld auf die Gründe in Bezug auf den Flächen-inhalt das Augenmerk genommen werden“.
Ganz besonders wurde dabei endlich darauf hingewirkt,dass bei diesen Zertrümmerungen auf das Entstehen vonwohl abgerundeten A nwesen geachtet würde. Mit Ermahnungenund öffentlichen Anerkennungen 1 2 suchte man die Zahl dieserArrondierungen zu mehren, man verbot energisch alle Miss-brauche, insbesondere die Einziehung von Laudemien maugestattet sogar, die Gerichtsbarkeit 3 der verschiedenen Gründezu tauschen.
Bei solcher Thätigkeit ist es denn nicht zu verwundern,dass diese Zertrümmerungen und Zusammenlegungen in grosserZahl ausgeführt wurden. Nach der oben zitirten Statistik' 4betrug die Zahl der ersteren von 1799 bis 1804 — 872 (379vor, 493 nach dem 1. Aug. 1803), die der letzteren aber 753(113 vor, 640 nach obigem Datum!) Und dabei heisst esin einem Berichte 5 über diese Statistik, dass für die nächstenJahre noch viel mehr zu erwarten sei, da „diese Kultur, diesGüterzertrümmern und Arrondiren und Ansiedeln so allgemeinan der Tagesordnung ist“.
Dass übrigens die Regierung trotz der grossen Be-geisterung für diese Güterteilungen nnd Arrondierungen dieGefahr einer zuweitgehenden Zerstückelung des Grundbe-sitzes nicht ganz verkannte, zeigt die folgende Äusserungvon H a z z i, der gewiss zu den Eifrigsten auch auf diesemGebiete gehörte: „So notwendig und vorteilhaft die Un-gebundenheit des Hoffusses ist, so nachteilig und verderblichkanu der Missbrauch der Güterzertrümmerung werden. Arron-dierungsfreiheit, Güterdismembrationsfreiheit unter gesetzlicherBestimmung des Minimum, welche in der behaglichen Er-nährungsfähigkeit eine Grenze hat, Aggregation der Güter,inwiefern sie durch Selbstthätigkeit und Absicht bewirtschaftet
1 Erl. der Landesdircktion zu München vom 11. März 1805,Reg.-Bl. S. 418.
2 Ibid.
3 Erl. vom 30. Juli 1806.
4 Münch. Reg. Bl. vom 22. Febr. 1804 und 4. Sept. 1805.
5 Allg, Zeitung, 1805, p. 1015,